Bischof Lorenz von Bibra nimmt Martin Lerchen von Neuenmarkt (Martin lerchen vom Newenmarkt) als Münzmeister an und trifft mit ihm eine Übereinkunft. Dieser soll Goldgulden, Schilling, Pfennige und Heller prägen. Der Münzmeister soll Gold, Silber, Kohlen, Zusatz und alle anderen Gerätschaften beschaffen, die er für seine Arbeit braucht. Auch die Knechte und das Gesinde darf er beschäftigen. Die Kosten hierfür tragen das Hochstift Würzburg und der Münzmeister selbst.
Die Goldmünzen sollen im Feingehalt denen der Kurfürsten am Rhein entsprechen. Pro Schlagschatz soll der Münzmeister von jeder Mark einen viertel Gulden bekommen. Vom Gold des Bischofs, das zu Münzen verarbeitet wird, bekommt der Münzmeister von jeder Mark so viel, wie die Münzmeister in Nürnberg (Nurenberg) bekommen. Bei der Produktion entstehende Metallreste fallen dem Münzmeister zu. Die Silbermünze soll nach einem genauen Feingehalt hergestellt werden, in den Proben soll das Bleikorn abgezogen werden. Von den Schilling sollen 103 Stück einer gemischten Mark entsprechen und genau sechs Lot und drei Quinten Silber enthalten. Von den Pfennigen sollen 29 Stück einem gemischten Lot entsprechen, die Mark soll vier Lot und drei Quinten Silber enthalten. Von den Hellern entsprechen 36 Stück einem gemischten Lot, die Mark enthält zwei Lot und drei Quinten Silber. Für jeden Schlagschatz an Silbermünzen soll der Münzmeister einen goldenen Schilling erhalten.
Die hier verlauteten Bestimmungen werden nicht durchgesetzt. Fries vermutet, dass es an dem frühen Tod des Münzmeisters Martin Lerchen von Neuenmarkt (Mertin Lerch) liegt. Daraufhin nimmt Bischof Lorenz von Bibra Peter Standner vom Schneeberg (Peter Standneren vom Schneberg) als Münzmeister an. Dieser soll alle Goldgulden, Schilling, Pfennige und Heller so münzen, wie es Martin Lerchen von Neumarkt gemacht hätte.
Der Münzmeister soll Schutz und Schirm erhalten und verteidigt werden. Er ist befreit von der Reichssteuer und von allen Diensten. Wer in der Münzwerkstatt arbeitet, soll Frieden und Geleit bekommen, ausgenommen Angelegenheiten der Halsgerichtsbarkeit und der Münze selbst. Das Gesinde und die Knechte sollen rechtlich dem Münzmeister unterstehen, mit Ausnahme der Angelegenheiten der Halsgerichtsbarkeit. Der Münzmeister muss sich vor niemandem verantworten, außer vor den Fürsten und ihren Hauptmännern.
Der Münzmeister, seine Knechte und Diener sollen in der Zeit des Münzens zu keinen monitären Abgaben und anderen Sachen gezwungen werden, außer dem Schlosssatz. Für ihren Wehrsatz und ihren Wohnort müssen keine Bede oder Steuer bezahlt werden. Nach Bezahlung ihrer Schulden haben sie freien Abzug.