Unter der Anrufung eines anderen Richters (Invocatio alterius iudicis) versteht man einen Fall, in dem entweder ein geistlicher Richter einen weltlichen oder ein weltlicher Richter einen geistlichen zur Exekution eines gesprochenen Urteils hinzuzieht. Bezüglich des entsprechenden Formulars verweist Lorenz Fries auf den Liber 1 contractuum Rudolfi, f. 336, oder den Liber 1 diversarum formarum Conradi, f. 36.
Informationen zur Brückengerichtsordnung finden sich in liber 2 contractuum Rudolfi und in liber 1 diversarum formarum Conradi. Die Brückengerichtsordnung beinhaltet Bestimmungen zu Ladungen, Beschreibungen, Fürforderungen, Gerichtsverzögerungen, Gerichtsätten, Richtern, fehden, Gemeinden, Einschreibegeldern der Beklagten und Vorladungen. Außerdem über die Eide der Gerichtsknechte, Informationen über die Acht und den Abtrag derselben, Einschreibung und Versiegelung von Urteilen, Geld, Invokationen geistlicher Richter, Gerichtsstätten, Ungehorsam, Schub zum Recht, Ärgernisse, den Fürspruch von Lehen, Zeugen, Bürgschaften, Verteilung von Ungelt, Appelationen, Darlegung von Gerichtsurteilen, Untertanen der Geistlichen und des Adels, Weisungen, Rechtsversagungen und Anzahlungen.