6) Falls jemand während er einen anderen unterstützt, gefangen genommen wird, soll dies entweder mit dem Gefangenen selbst oder einer Steuer, je nach Vermögen der Person, geregelt werden.
8) Wenn eine Anlage aufgelegt wird, sollen pro 1000 Gulden einer an den betroffenen Ritterkanton gezahlt werden. Geschieht dies nicht innerhalb von acht Tagen, muss als erste Mahnung ein Pferd an den Hauptmann abgegeben werden. Sollte dies allerdings auch verweigert werden, hat der Hauptmann das Recht Güter des Betroffenen zu verpfänden.
6. Die Freiheit, die ihnen vom Kaiser gegeben wurde, sollte nicht zum Nachteil oder zu Ungunsten der Fürsten sein. Sollte die Ritterschaft sich dieser bedienen, würden Unstimmigkeiten zwischen den Fürsten und dem Adel entstehen. Würden sie dem Reich dienen, so würde weniger auf Gebot und Dienst der Fürsten geachtet werden, sie würden dem Kaiser um Schutz vor den Fürsten bitten. Bei solch einer Widersetzung hätten Kaiser, Fürsten und Ritterschaft einen ewigen Streit miteinander. Dieser würde damit gelöst werden, dass die Ritterschaft eigene Abgaben an den Kaiser leistet und den Fürsten ihre eigenen Abgaben auferlegt werden. Falls der Adel dadurch Schäden erleiden würde, müssen sie diese Nachteile tragen, da sie den Fürsten nicht unterstellt sein wollten.
8. Werden die armen Leute der Adligen mit Steuern und anderen Abgaben belastet, so sollen auch diejenigen beschwert werden, die neben diesen sitzen und zum Bischof gehören.
17. Der Guldenzoll wird von Kellern und Zöllnern an Orten erhoben, an dem zuvor kein Zoll gefordert wurde.
Wenn die Untertanen der Ritterschaft dem Reich Auflagen zahlen müssen, werden diese so arm, dass sie die zu zahlenden Abgaben an die Ritterschaft und das Reich nicht zahlen können. In diesem Fall gehen sie zu Grunde und müssen ihre Güter dem Adel überlassen. Wenn die Ritterschaft jedoch keine Unterstützung von ihren Untertanen erhält, geht sie wiederum zu Grunde und kann weder ihrem Kaiser noch ihren Fürsten dienen.
Der Adel und dessen Untertanen sind von der Auflage befreit. Die Ritterschaft bittet, die Bestimmungen zur Anlage so wie es bei ihren Vorfahren geregelt wurde zu belassen.
Aufgrund der Auflagen bringen nun auch Ritterschaften anderer Länder die Bitte der Befreiung von diesen in einer Notsituation hervor. Dies soll im ganzen Reich für die Ritterschaften gelten, die ihren Fürsten dienen. Da es keine Beschwerden diesbezüglich gibt, kann das Reich die Umsetzung der Auflage nicht verhindern.
Die Hintersassen legen keinen Widerspruch gegen die geringe Auflage des Reiches ein. Dies liegt daran, dass diese für ihre eigene Besoldung gebraucht wird.
Wenn die Ritterschaft und ihre Untertanen von den Zahlungen befreit sind, dann sind auch andere Stände von diesen befreit und haben darüber einen besiegelten Brief. Es werden jedoch danach noch Anlagen gezahlt. Die Gesandten des Kaisers können diese Antwort nicht annehmen.