Es ist zu vermuten, dass der erste Vertrag der Ritterschaft mit dem Hochstift Würzburg zwischen Bischof Johann von Brunn und dem Stiftspfleger Graf Albrecht von Wertheim (albrechten von wertheim) geschlossen wird. Dieser besagt, dass das Hochstift von 21 Personen des Adels regiert werden soll. Drei aus ihnen sollen sich um alle Einnahmen des Hochstift kümmern und dem Bischof davon jährlich 10.000 Gulden geben. Dieser Vertrag ist jedoch nie in Gebrauch.
3. Der Bischof soll den Grafen verbieten, weiterhin so zu jagen, wie sie dies seit jeher tun. Daduch entsteht den armen Leuten solch ein Schaden, dass sie es sich nicht mehr leisten können, ihre Güter zu bebauen, wodurch es ihnen wiederum nicht möglich ist, ihre Zinsen und Gülten zu bezahlen.
10. Die Befestigungen der Bauern im Kirchhof in Ingolstadt sollen abgebaut werden. Desweiteren bittet die Ritterschaft den Bischof, ihre Mängel und Beschwerden zu bereiningen. Sie fügt außerdem weitere Artikel hinzu, die die Gerichte betreffen. Diese sind: Es werden zu viele Dinge vor dem Land-, Hof-, Brücken-, Kanzlei- und geistlichen Gericht verhandelt, für die diese eigentlich nicht zuständig sind; Ein Geistlicher soll über einen Weltlichen vor weltlichen Gerichten und ein Weltlicher über einen Geistlichen vor geistlichen Gerichten urteilen; Es soll aufgeschrieben werden, welche Angelegenheiten vor welchem Gericht verhandelt werden; Die dritte Instanz soll nicht im Kanzleigericht beinhaltet sein; Gefällte Urteile sollen gebürlich vollstreckt werden; Es soll eine gemeine neue Halsgerichtsordnung gemacht werden; Die Zente sollen mit habhaftigen Leuten besetzt werden; Die Zentschöffen sollen keinen Anteil von Bußgeldern bekommen; Verklagte sollen auf Kosten des Bischofs verteidigt werden; Personen mit zentfreien Gütern sollen weder innerhalb noch außerhalb der Zent bestraft werden; Amtsleute des Hochstifts sollen die Untertanen der Ritterschaft nicht richten; Die Adligen sollen Wein, den sie selbst anbauen lassen, nicht verzollen müssen; Vertraglich geregelter Kauf von Wein soll nicht verzollt werden; Das Hochstift soll die Seinen an Orten, an denen es im Ganerbenverhältnis mit anderen steht, nicht mit Geboten oder Verboten belasten.
11. Untertanen des Hochstifts Würzburg verkaufen mit Erlaubnis der Amtleute gemeine Wälder, ohne sich die Bewilligung der Ganerben einzuholen; Viele Mannlehen fallen dem Hochstift heim. Dies ist den Amtleuten jedoch nicht genug und sie drängen einige Lehensinhaber dazu, ihr Lehen zu verkaufen, die sie eigentlich nicht verkaufen möchten; Lehensherr und Lehensmann sollen bezüglich Ledigwerdung, Heimfall, Verkauf, Annahme und Verleihung von Lehen in gleichmäßiger Verpflichtung stehen; Der Bischof soll alle heimgefallenen und ledig gewordenen Lehen wieder verleihen; Es sollen nur Adlige in Klöster aufgenommen werden und es soll niemand zu Geistigen gemacht werden, der unter 30 Jahre alt ist; In die (Herren-) Klöster Ebrach (Ebrach), Bildhausen (Bildhausen) und andere sollen keine Bauernkinder aufgenommen werden; Die Kinder der Ritterschaft sollen auf dem den Gütern der Klöster erzogen werden; Bischof Konrad von Thüngen soll alte Verträge, die er mit bischöflichen Eid bestätigt hat, einhalten; Die Steuer der bischöflichen Kanzlei bezüglich der Bekenntnis und anderer Dinge soll verringert werden.
Bischof Konrad von Thüngen hält seiner zu Würzburg (wirtzburg) versammelten Ritterschaft etliche Artikel vor. Diese sind jedoch nicht auffindbar. Auf diese Artikel und auf andere Mängel weisen die Einnehmer der Anlage hin. Es gibt ebenso etliche Gesuche der Ritterschaft vom Rittertag zu Haßfurt (Hasfurt). Die Ritterschaft schickt ihren Beschluss und sagt, dass sie auf diesem Rittertag nicht alle angesprochenen Punkte abhandeln kann.
Daraufhin geben die Grafen, Herren und Ritterschaft die Antwort, dass sie dem Wunsch des Bischofs nachkommen. Sollte es zu einem gewaltsamen Konflikt kommen, möchten die Adeligen, dass sie zeitnah benachrichtigt werden, damit rechtzeitig eine Befestigung in den Verteidigungszustand gebracht werden kann. Der Ort Kaisten (Casten) ist nicht mehr instandzuhalten und soll deshalb geräumt werden. Mit dem Bau des Schlosses und der Stadt Würzburg (wirtzburg) soll fortgefahren werden. Es soll nach einer Möglichkeit gesucht werden, den Angriff der Grafen gegen das Hochstift Würzburg zu verbieten. In Gesprächen gegen die Ritterschaft soll ein Rittertag angesetzt und durchgeführt werden. Die Abgabe, welche an Sachsen und Hessen abgegeben werden muss, soll nicht von den Untertanen sondern vom Klerus gezahlt werden, da der gemeine Mann mit den bäuerlichen Abgaben schon genug belastet ist. Die Einnehmer sollen einen Tag festsetzen, an welchem die dritte Anlage gezahlt werden muss.
Die Grafen haben dem Bischof keinen Grund gegeben und wollen auch keinen geben. Doch was sich durch den Vertrag mit der Empörung der Bauern zugetragen hat, soll zusammen mit dem Bischof Konrad von Thüngen vor dem Kammergericht ausgetragen werden. Der Bischof erlaubt der Ritterschaft einen Rittertag anzusetzen. Bezüglich der Abrechnung der dritten Anlage ist sich der Bischof nicht sicher, ob die Untertanen diese Abgabe schon leisten können. Da sie aber darüber verständigt wurden, wird sie zum dafür günstigsten Tag angesetzt und nach der vierten Anlage gehandelt. Auch möchte sich der Bischof beim Klerus dafür einsetzen, die Hessische Anlage auszuhandeln, sodass sie nicht von den Untertanen gezahlt werden muss.
Folglich soll der Antrag der Ritterschaft auf einem Rittertag zu Schweinfurt (Schweinfurt) verhandelt werden. 1) Es sollen die beschwerlichen Neuerungen von den Fränkischen Fürsten und anderen Nachbarländern besprochen werden. Zudem sollen die Schäden, welche im Bauernkrieg entstanden sind, kein Hindernis für die Ritterschaft darstellen, ihre Beschwerden gegen die Fürsten und Herren vorzutragen. Auch sollen die Fürsten davon abgehalten werden, die Ritterschaft um ihrer Freiheiten zu berauben und sich ihnen zu eigen zu machen. Ein weiteres Anliegen ist die Ablehnung der Teilnahme der Ritterschaft an einem Kreistag, durch den Würzburger Bischof und jene dort abstimmen zu lassen. Dem Bischof wird vorgeworfen, dass er Ungelder, Schatzungen und Steuern nicht aus ehrlichen Gründen erhebt, sondern aus Gründen, die ihm einen Vorteil bringen. Sollten Ungelder, Schatzungen und Steuern nicht aus ehrlichen Gründen erhoben werden, müssen diese nicht bewilligt werden.
3) Daraus folgt, dass die Ritterschaft und ihre Verwandten am Hof der Fürsten und dem Obergericht nicht angehört werden, geschweige denn Recht bekommen. Es werden viele Angelegenheiten an den Hof der Fürsten verwiesen, von denen die Kosten getragen werden müssen. Das fürstliche Gericht wird demnach so besetzt, dass niemand einen Gerichtsprozess erlangt. Am Gericht und in der Kanzlei müssen Steuern gezahlt werden, zudem wird die Ritterschaft und deren Verwandten dort unnötig aufgehalten und unhöflich mit einem Bescheid abgwiesen.
4) Die Fränkischen Fürsten sollen keine beschwerlichen Neuerungen bezüglich der ritterlichen Mannlehen auferlegen. Einige Fürsten gestatten den Weiterverkauf oder die Weitergabe neuer Lehen an andere Grafen oder Herren der Ritterschaft nicht. Zudem erkennen viele Fürsten den Ehefrauen, Töchtern und Schwestern der Grafen, Herren und der Ritterschaft ihre Verweisung und Steuer, die sie auf ihre Lehen bekommen nicht an. Die Anerkennung ist viel mehr von Ausnahmen abhängig. So wird die Steuer allein auf den Ertrag der Ehefrauen und nicht auf eine Hauptsumme oder das Erbe erhoben. Die Fürsten weigern sich Schlösser, Dörfer, Leute oder Güter der Ritterschaft zu kaufen und kaufen diese lieber vom Adel, was wiederum den Rittergeschlechtern zum Nachteil wird. Zudem weigern sie sich einem Vormund Lehen zu vergeben. Daraufhin streiten sich die Fürsten mit der Obrigkeit, da sie der Meinung sind, sie sind keinem Lehen schuldig und werden dann vom Lehensherren zu einem Vormund verordnet. Die Fürsten gestehen keinem anderen etwas ein sondern nur dem Landgericht zu Franken. Deshalb gesteht die Ritterschaft, dass sie keine Einwohner der fürstlichen Landen sind und legitimieren dies durch die Befreiung der Kaiserlichen Majestät zu freien Franken. Einige Vormünder sollen ihren Pflegekindern Lehen verleihen, allerdings wird ihnen kein Geleit gewährt, da dies nicht nötig sei. Viele Fürsten wollen den Vormündern nichts leihen. Es wird lediglich eine Verwirrung der Lehen vor Gericht gebracht unter dem Schein rechtlichen Handelns. Egal ob die Unmündigen vom Adel nicht zeitnah oder gar nicht bevormundet werden, die Adeligen glaubhafte Argumente vorbringen und die Angelegenheit vor einem unparteiischen Gericht abgehalten wird, gerät die Ritterschaft trotzdem in hohe Kosten und Schaden. Wenn ihnen die Lehen verliehen werden oder jene verdienen, so werden diese nicht mit einbezogen.