Der Bamberger Bischof Lamprecht (von Brunn) überschreibt Veste und Amt Wachenroth an den Domherrn Johann von Seckendorff, genannt Hörauf. Der Domherr hat zugleich die Pfarrei inne und wird 1406 urkundlich als Amtmann und Pfarrer zu Wachenroth erwähnt.
Burggraf Friedrich V. von Nürnberg und seine Söhne Johann und Friedrich, Markgrafen von Brandenburg-Kulmbach, sichern Wöhrd urkundlich ein Gotteshaus zu, um Wöhrd allmählich auch kirchlich von Nürnberg unabhängig zu machen. Sie stiften in Wöhrd eine Kapelle und eine Kaplanswohnung. Der Pfarrer von St. Sebald sowie der Bischof von Bamberg stellen sich zuerst dagegen, erreichen jedoch nicht den Abbruch des Neubaus.
Eberhardt von Streitberg der Ältere hat das Patronatsrecht von Heiligenstadt zu Lehen.
In einer Urkunde, in der der Würzburger Bischof Gerhard (von Schwarzburg) die Stiftung einer Ausstattung für einen besonderen Geistlichen auf der Schlosskapelle St. Nikolaus (der erste Vorläufer der heutigen Pfarrkirche) bestätigt, wird erstmals die Mühle in Büchold erwähnt. Die Stiftung erfolgt durch Wilhelm I. und Hilprant I. von Thüngen.
Die Pfarrei zu Großlangheim wird erstmals im Lehenbuch des Grafen Leonhard zu Castell mit einer Frühmesse und einer Mittelmesse erwähnt.
Die Kirche in Dietenhofen wird erstmals erwähnt.
In Kirchenstiftsrechnungen wird erstmals ein Schulmeister als Assistent des Pfarrers in Heiligenstadt genannt.
Folgende Filialorte gehören zur Pfarrei Prölsdorf: Spielhof (seit dem 15.Jahrhundert), Schindelsee (um 1695), Kehlingsdorf (1714), Fürnbach (1721).
Im Salbuch gibt es einige Details, die anzeigen, dass Heidenheim eine stadtähnliche Verfassung hat: Es ist von Bürgern die Rede; der Ort besitzt ein eigenes Rathaus; es wird ein so genanntes Ungeld erhoben, eine Art Getränkesteuer, die meist in den Städten dazu diente, den Bau einer Mauer zu finanzieren; es gibt eine ungewöhnlich hohe Zahl von zehn Jahrmärkten, doch steht diese in Zusammenhang mit dem Kloster; es ist ein Marktplatz vorhanden mit Marktbrunnen; die Marktverfassung kommt einer Stadtverfassung sehr nahe (die zwölf Mitglieder des Rates sind frei gewählt und aus diesem Rat kommen die beiden Bürgermeister). Heidenheim bleibt trotzdem ein Markt, da die meisten dieser Vorrechte an das Kloster gebunden sind. Die genannten Privilegien kennzeichnen Heidenheim immerhin als Ort mit höherer Zentralität - nicht nur in religiöser, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht.
Im Salbuch dieses Jahres wird ein Ehaftgericht des Klosters erwähnt: ein gemeinsames, offenes Gericht, das unter Vorsitz des Abtes einmal jährlich zusammentritt und dem zwölf Bürger als Geschworene angehören. Als äußeres Zeichen und natürlich auch zur Verwendung ist am Marktplatz in Heidenheim vor dem Kloster der Stock angebracht, mit dem leichtere Vergehen geahndet werden können.