Es wird eine Magistratsverfassung verliehen, die allerdings nur im Stadtkern und einem Gebietsstreifen von etwa 50 Metern um die Mauer gilt.
Der Bamberger Fürstbischof Lamprecht von Brunn führt in den Städten des Fürstbistums den Bürgerrat ein, bestehend aus einem Oberbürgermeister, einen Unterbürgermeister, acht bis elf Ratsherren oder "Verwandten" und dem Stadtschreiber als Bürgerratskollegium.
Der Rat ist nachweisbar.
Als der Rat von Bürgern, die durch zu hohe Steuerforderungen aufgebracht sind, gestürzt wird, kommt Nürnberg mit dem Schwäbischen Städtebund Weißenburg zu Hilfe.
1384 wird von einem Stadtgericht zu Greding gesprochen. Der Stadtrichter Gozzel Gotzwein spricht im Namen seines Herrn, des Heinrich von Morsbach, und der Bürger des Rates Recht.
Am 15.2.1384 erfolgt durch zwei gleichlautende Privilegien von Burggraf Friedrich V. und Pfalzgraf Ruprecht, dem späteren König, eine Stärkung der Stellung des Rates. Denn nun dürfen die Schwabacher über Leib und Leben gemeinschädlicher Leute richten, wenn der Beschuldigte vor dem Richter und zwei Schöffen seine Tat ohne Folter gesteht. Der Rat fällt dann das Urteil, ist also für die Blutgerichtsbarkeit zuständig.
Nachdem es zwischen den Bürgern von Kronach zu Streitigkeiten um das Stadtregiment gekommen war, erließ Bischof Lampert von Brunn 1384 für die Stadt eine Ordnung, die die Wahl und Einsetzung der Bürgermeister und Räte sowie deren Befugnisse regeln sollte. Sie sah vor, dass die Bürgerschaft zunächst zwei Bürgermeister bestimmen sollte, die sodann zehn Schöffen einzusetzen hatten; der Bischof behielt sich vor, einen elften zusätzlich zu bestimmen. Die beiden Bürgermeister und die Schöffen bildeten zusammen den Rat. Von diesen Ratsmitgliedern, die ihr Amt auf Lebenszeit innehatten, wurden jedes Jahr zwei andere zu Bürgermeistern bestimmt. Damit war der aus insgesamt dreizehn "geschworenen" Schöffen bestehende Rat als städtisches Verwaltungs- und Gerichtsorgan geschaffen worden. Nach der Stadtordnung war die "Gemein" gegenüber Bürgermeister und Rat zu Gehorsam verpflichet, vorbehaltlich der Angelgenheiten, die das bischöfliche Gericht betrafen.
Der Bischof befiehlt, dass künftig zwei Bürgermeister gewählt werden sollen. Der eine soll durch die Schöffen gewählt werden, der andere durch die Gemeinde der Bürgerstadt.
Der Rat von Nürnberg mahnt die Stadt Regensburg, ihm in seinem Zollstreit mit dem Burggrafen von Nürnberg beizustehen.
Hammelburg erhält erst unter dem Fuldaer Abt Friedrich I. von Romrod (1383-1395) eine Magistratsordnung. Der Rat besteht aus zwölf Schöffen und sechs Vertretern der Bürgerschaft, die aber nichts "ohne des herrschafltichen Schultheißen Vorwissen zu setzen oder zu ordnen hätten".