Bischof Georg III. Schenk von Limpurg gewährte der Stadt Teuschnitz zwei "neue jarmerckt". In der Jahrmarktsverleihung ist erstmals der Richter neben Bürgermeister, Rat und Gemeinde in Teuschnitz bezeugt.
Es wird ein zweiter Bürgermeister gewählt.
Die Besetzung der Ämter und die Wahl der zwölf Mitgleider des Rates schildert das Windsbacher Landbuch von 1522 detailliert: Alle Ämter innerhalb und außerhalb des Rats wurden von Amtmann, Vogt, Bürgermeister und Rat besetzt und entsetzt. Die Ratserneuerung wurde jährlich an den Osterfeiertagen, acht oder 14 Tage danach, wie es dem Amtmann oder Vogt gelegen war, vorgenommen. Dazu wurde der Rat auf das Rathaus geladen, in zwei Gruppen zu je sechs Mitgliedern aufgeteilt, von denen jede in Anwesenheit des Amtmanns oder Vogtes einen der beiden Bürgermeister zu wählen hatte. Danach wurde der Rat entlassen. Amtmann, Vogt und beide Bürgermeister berieten sich und forderten zehn von den bisherigen Räten wieder herein, dazu ernannten sie zwei weitere Räte, die bisher nicht Mitglieder des Gremiums gewesen waren. Zwei weitere Mitglieder aus der Gemeinde wurden erwählt, um bei der Rechungsprüfung mitzuwirken. Danach mussten die Amtsinhaber, Bürgermeister, Baumeister, zwei Steuermeister, zwei Gotteshauspfleger, ihre Rechnungen ablegen, um dann von Amtamnn, Vogt, Bürgermeister und Rat erneut gewählt zu werden. Im Anschluss daran gab es, auch für den Pfarrer, Stadtschreiber und Stadtknecht, ein Mahl.
Es ist ein Rathaus in der Stadt erwähnt, das erst kurz zuvor erbaut worden sei; an dessen Stelle habe zuvor ein Bürgerhaus gestanden.
Nachdem Kaiser Karl V. gewährt, dass der "kaiserliche Oberrichter" aus den eigenen Reihen gewählt werden darf und nicht vom Adel gestellt wird, verfügt die Stadt über ein unabhängiges Stadtgericht.
Der Schweinfurter Rat verhält sich passiv gegen die aufrührerischen Bauern, muss ihnen allerdings Verpflegung besorgen.
Erstmals wird ein Bürgermeister genannt.
Der Rat der Stadt besteht aus vier quartalsweise wechselnden Bürgermeistern und acht bis zehn Ratsherren.
Wegen ihrer Rädelsführerschaft während der Unruhen im Frühjahr 1525 musste die Stadt laut einem Urfehdebrief gegenüber Friedrich von Thüna auf sämtliche 1490 bestätigten Privilegien verzichten und unter anderem die Schankgerechtigkeit und einen Gemeindekeller abtreten. Zwar wurde Ludwigsstadt zunächst unter die direkte herrschaftliche Verwaltung durch Schultheißen oder Heimbürgen gestellt, doch konnte die Ratsverfassung erhalten werden.
1527 erlässt der Mainzer Kurfürst für Miltenberg und Klingenberg die sog. Albertinische Verordnung, die den bürgerlichen Freiheitsraum zugunsten der herrschaftlichen Direktiven erheblich einschränkt.