Als Vertreter der Bürgerschaft wird ein "Vorsteher der Gemein" genannt.
Zur Entwicklung der Ratsverfassung lässt sich nur wenig sagen. 1483 wird erstmals ein aus dem Bürgermeister und elf Ratsmitgliedern bestehendes Kollegium fassbar, das unter dem Vorsitz des landesherrlichen Vogts zugleich als Schöffenkollegium im Stadt- und Landgericht fungierte.
Ein Verzeichnis der Viertelmeister, Bürger und Hausbesitzer findet sich im ältesten Stadtbuch.
In der 1488 von Bischof Heinrich III. von Trockau erlassenen bzw. bestätigten Ordnung, in der die der städtischen Gerichtsbarkeit zugewiesenen Straftaten aufgezählt sind (Verstöße gegen die Handwerker- und Marktordnung und leichte Körperverletzungen), wird Bürgermeister und Rat die Hälfte bzw. ein Drittel der Strafgelder zugesprochen.
Philipp von Seldeneck und Jakob Haimburg bestätigten der Stadt eine Reihe detailliert aufgeführter Rechte. Darin sind sechs "Rathesmeister" genannt, von denen jährlich wechselnd je zwei als Bürgermeister fungierten. Die Wahl eines Bürgermeisters oder Ratsmitgliedes sollte vom Rat unter Hinzuziehung des Schultheißen, der Gotteshausmeister und vier Vertreter der Bürgerschaft ("Gemein") vorgenommen werden, wobei der Gewählte von der Herrschaft zu bestätigen war. Bürgermeister und Rat verfügten über die niedere Gerichtsbarkeit, nicht aber über die Lehensherrschaft in Ludwigstadt. Neben einem allgemeinen Aufsichtsrecht über die Stadt und die öffentliche Ordnung (Gebot und Verbot) hatten sie vor allem auch die Tätigkeit von Handwerkern und Kaufleuten und die Einhaltung der Ludwigsstadtäer Maße und Gewichte zu überwachen.
Eine Stadtordnung wird vom Mainzer Erzbischof für die Bürger von Walldürn erlassen.
Zu den städtischen Kompetenzen wird die Kontrolle von Maß und Gewicht (durch Bürgermeister oder Heimburger) sowie die Aufsicht über Bäcker und Metzger gezählt.
Seit 1498 führen die Bürger von Dettelbach ein Siegel.
Der Erzbischof von Mainz schreibt an "vnser lieben getrewen, burgermeister und rathe der stat Amorbach".
Spätestens seit dem 16. Jahrhundert war das Bürgerrecht nicht mehr an den Hausbesitz in der Oberstadt gebunden, damals konnten Bürger auch Lehen nichtstädtischer Grundherren besitzen.