Kaiser Sigismund spricht Windsheim die Reichsfreiheit und Gerichtshoheit zu.
Angleichung an die Stadt- und Gerichtsordnung des Kurfürsten Friedrich von Brandenburg.
Nach der Stadt- und Gerichtsordnung gibt es in Rehau zwei Bürgermeister, einen Rat und einen Gemeindeausschuss. Der Rat besteht aus den vier vierteljährlich wechselnden Bürgermeistern und den acht Ratsherren.
Kaiser Sigismund erteilt den Grafen Johann und Michael von Wertheim das Privileg, in ihrer ganzen Grafschaft die Halsgerichtsbarkeit auszuüben. Wenn aufgegriffene Täter vor zwei oder mehr Zeugen ihre Schuld bekennen, dürfen sie sofort bestraft werden.
Es wurde eine Stadt- und Gerichtsordnung erlassen. Sie regelte die Ratswahl und bestimmte die Ratsmitglieder zugleich zu Schöffen des Halsgerichts.
Merkendorf hatte seit der Gerichts- und Stadtordnung von 1434 zwei Bürgermeister, einen Inneren Rat mit zehn und einen Äußeren Rat mit zwölf Bürgern.
Die Verwaltung der Stadt erfolgte in starker Abhängigkeit vom herrschaftlichen Amtmann oder Vogt, der entsprechend der Ordnung von 1434 bei den jährlichen Ratswahlen am dritten Ostertrag die entscheidende Rolle spielte. Dem Vogt und dem Rat hatten die beiden Bürgermeister zu schwören, die Rechnungslegungen erfolgten vor dem Vogt, dem Rat und zwei weiteren Deputierten der Bürgergemeinde. Umgekehrt war die Bürgergemeinde aber auch für die Verwaltung des ganzen Amtes, den militärischen Schutz und die Durchführung des Gerichts unentbehrlich, so dass die Funktionsverteilung zwischen Herrschaft und Bürgerschaft zugleich eine Grundlage herstellte, die im allgemeinen die Bewältigung der Aufgaben in Stadt und Amt sicherstellte.
Das Kloster besitzt ein eigenes Gericht, das über Maße, Gewichte und Eich urteilt und jährlich drei "Beseher" (je einen Bäcker, Metzger und Gerber) wählt, die gemeinsam mit dem Stadtschultheiß die Lebensmittel kontrollieren.
Kaiser Sigmund bestätigt der Stadt Schwäbisch Hall die Befreiung von fremden Gerichten, besonders von dem zu Würzburg.
1437 erhält zwar der Bischof das Recht der unbeschränkten Ausübung seiner Herrschaft über die Stadt Bamberg sowie über die Immunitäten und deren finanzielle Leistungen; dennoch können die Immunitäten ihre Gerichte und einige daraus resultierende Rechte noch jahrhundertelang aufrechterhalten.