Die Grafen von Hirschberg müssen in einem Vertrag zwölf gewählten Geschworenen die freiwillige und strittige Gerichtsbarkeit einräumen. Dieses Gremium bildet die Vorstufe zum Rat.
Graf Gebhard von Hirschberg verleiht den Bürgern von Eichstätt das Recht, die Gerichtsbarkeit über die Stadt selbst ausüben zu dürfen. Sie erhalten die volle Freiheit auf Eheschließung und der Graf sichert ihnen zu, keine ungerechten Steuern zu erheben.
Ein Vogteiamt bildet sich heraus.
Zwei Schultheißen und drei Schöffen (scabini) werden genannt.
Der vom Domkapitel gewählte Schultheiß führt den Vorsitz im Stadtgericht, überwacht die Arbeit des Rats und der städtischen Ämter, nimmt den Bürgereid ab und ist bei Tagungen des inneren Rats anwesend.
König Adolf verleiht den Ratsherren und Bürgern von Windsheim die Gnade, dass es niemandem erlaubt sein solle, sie vor ein weltliches Gericht außerhalb ihrer Stadt zu laden.
Neunkirchen am Brand ist Sitz einer Hofmark des Bamberger Bistums.
Es sind zwei landesherrliche Schultheißen genannt.
Es werden in Soden Schöffen erwähnt.
Dinkelsbühl hat ein Hoch- und ein Niedergericht.