Ein erhaltenes Urbar zeigt die grund- und lehensherrschaftlichen Einflussmöglichkeiten des Abtes der Abtei Amorbach in der Stadt.
Laut dem ältesten Amorbacher Klosterurbar von 1395 müssen nach jeder Neuwahl eines Abtes der Schultheiß, der Centgraf, die Bürgermeister, der Rat und die ganze Gemeinde der Stadt Amorbach und der Vorstadt feierlich Huldigung leisten.
Die zwölf Schöffen des Rates werden genannt.
Das Kloster besitzt ein eigenes Gericht, das über Maße, Gewichte und Eich urteilt und jährlich drei "Beseher" (je einen Bäcker, Metzger und Gerber) wählt, die gemeinsam mit dem Stadtschultheiß die Lebensmittel kontrollieren.
Wegen Verfalls wird das Nonnenkloster 1439 durch den Würzburger Bischof Johann II. von Brunn aufgehoben und seine Grundherrschaft dem Abteibesitz zugeschlagen.
1482 wird in Amorbach mit dem stattlichen, noch heute bestehenden Bau der kurmainzischen Kellerei begonnen. 1485 wird sie fertiggestellt.
Der Erzbischof von Mainz schreibt an "vnser lieben getrewen, burgermeister und rathe der stat Amorbach".
Neben den Schöffen werden die Sechs des äußeren Rates erwähnt.
Der Mainzer Kurfürst verordnet 1526 zunächst für die am Bauernkrieg beteiligten Gemeinden - die Städte Amorbach und Miltenberg - den Verlust ihrer Gerechtsame und Privilegien.
1528 erlässt der Mainzer Kurfürst für Amorbach die sog. Albertinische Verordnung, die den bürgerlichen Freiheitsraum zugunsten der herrschaftlichen Direktiven erheblich einschränkt.