Castell
07.06.1542
Graf Wolfgang von Castell beklagt sich bei Bischof Konrad von Bibra, dass er vom verstorbenen Bischof Konrad von Thüngen rechtlich behandelt worden ist, als wäre er unmittelbar ein Graf des Hochstifts und nur mittelbar ein Graf des Reichs. Bischof Konrad von Thüngen hat dies so verstanden, dass Graf Wolfgang dem Würzburger Bischof Dienst leisten und dessen Geboten gehorchen, und sich vor Zent- und anderen Gerichten rechtfertigen muss. Außerdem sind Graf Wolfgangs Leibeigene (arme Leute vor dem Landgericht angeklagt worden, obwohl dieses angeblich nicht für sie zuständig gewesen ist.
Die fürstlichen Räte schließen im Namen beider Parteien folgenden Vertrag: Graf Wolfgang und dessen Erben sind nicht Leibeigene des Würzburger Bischofs, sondern behalten gegenüber diesem ihre alte Stellung mit allen Rechten und Pflichten wie die anderen Grafenfamilien des Hochstifts. Außerdem sollen künftig Graf Wolfgangs Untertanen nur wegen Erbschaften, Testamenten, Vermächtnissen, Vater- und Vormundschaftsfällen vor das Landgericht zitiert werden können.
Exzerpt:
Grave Wolf von Castell hat sich beclagt, wie er von weiland bischofe Conraden von Thungen angezogen worden, als solte er on mitel ain grave des stifft Wirtzburg und mit mitel ain grave des reichs sein, welchs er dahin verstunde, als solte er verbunden [gestrichen: sein] und verpflicht sein, ainem bischof zu Wirtzburg in allen dienstbarkaiten, geboten und verboten zugewarten [korrigiert aus unterthanig und gehorsam], auch [gestrichen: und] an der zente und anderen gerichten in recht furtzukomen, zum anderen, das seine arme leute an das landgericht gezogen wurden in sachen, die daran nit gehörten, und daruf bischof Conraden von Bibra gebeten. Solchem rath zuschaffen haben die furstlichen räthe mit bedertail gutem wissen und willen ain vertrag abgeredt, das grave Wolf und seine erben nit leibaigen sein und sich gein hochgemeltem bischof Conraden, seinen nachkomen und stiffte fur sich und seine erben halten und ertzaigen, auch verwant sein solten wie vor alter herkomen und andere seiner f g und stiffts graven derseben seiner f g stiffte verwant und zugethan sein, zum andern, das hinfur kainer, der heuslich und heblich hinter grave Wolfen sitzet, an das landgericht gevordert und beclagt werden solle dan in sachen, erbschafft, erbliche felle, testament, vermechtnus, machung aines kinds und vormundschafft antreffend. Geschehen am mitwochen nach Trinitatis 1542. Registrata in 2 contractuum Conradi fo. 84 d. [Nachtragshand: anno 1542]
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1011, Folio: 148v, Schreiber: Lorenz Fries
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Liber 2 contractuum Conradi f. 84
Digitalisat: