Markt. Markgelt, Mess. 87
März 1232
Als Kaiser Friedrich III. während seiner Regierung einmal nicht im Reich ist, nehmen seine Vögte, Schultheiße und andere Amtleute viele Neuerungen im Reich vor. Sie geben den Reichsstädten, in denen sie wohnen, neue Märkte und zwingen die Händler dazu, die alten Märkte und Messen zu verlassen und auf die neuen zu ziehen. Dadurch beschneiden sie die geistlichen und weltlichen Fürsten in ihrer Marktfreiheiten und ihren Rechten, weshalb sie dem Kaiser schreiben und ihn bitten, dies zu beenden. Dies tut der Kaiser und gibt ihnen einen Brief und ein Siegel, dass die neuen Märkte oder Messen den Alten keine Nachteile bringen und niemand gegen seinen Willen dazu gezwungen wird, diese zu besuchen.
Exzerpt:
Bei regirung Kaiser Fridrichen des triten, vnd dieweil er kaiser Friedrich nit im reich ware, vnderfingen seine Vogte, schultaiffen vnd andere ambtleute vil newerung im reich furtzunemen, gaben den reichsteten, darin si woeneten, newe markte, vnd zwangen die werbenden leute, das si die alten märkte oder Messen verlassen vnd in die newgegeben ziehen [Einfügung am Rand: müssten], dardurch den fursten gaistlichen vnd weltichen an iren Markfreihaiten vnd rechten merklich abging, darumb si ime dem kaiser gein vtino in for Jul schriben vnd baten solchs abzuschaffen. Das thete der kaiser vnd gabe Jnen den fürstlichen brieue vnd sigill, das die newen märkte oder Messe den alten gar kain verhinderungen thuen, auch niemant wider seinen willen zu ainigem markt gezwungen werden sollte, Actum Anno domini 1232. im Monde Mertzen. Recepta privilegiorum fol. 237
[Nachtragshand: Noter Bene vnd Vestung nit Zumachen. Mark, Gerichtsbesuchung, Straffen alto millione bannitu abgethan]
Kommentar:
Es ist davon auszugehen, dass Fries Friedrich II. meint und nicht Friedrich III., da Friedrich III. erst im 15. Jahrhundert regiert.
Bei der nicht identifizierbaren Angabe
gein vtino in for Jul handelt es sich wahrscheinlich um den Aufenthaltsort des Adressaten, Friedrich III.
Nachtragshand: Der neue Bau und die Festung müssen nicht zumachen. Markt, Gerichtsbesuche und Strafen im Rahmen der Bannmeile werden verworfen.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1012, Folio: 103r, Schreiber: Lorenz Fries
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Liber privilegiorum f. 237
Digitalisat: