Ritterschaft - Anno 1456
01.06.1456
Bürger und Bauern sollen Uneinigkeiten nicht untereinander, sondern vor einem Gericht klären. Der Angeklagte hat innerhalb der ersten drei Wochen nach der ersten Vorladung vor dem Hofgericht zu erscheinen. Wenn dieser nicht rechtzeitig erscheint, muss er sich vor einem anderen Hofgericht verantworten. Ist das Urteil umstritten, soll der Richter ein neues fällen. Können nicht alle 12 Beisitzer bei der Gerichtsverhandlung anwesend sein, muss der Bischof die Fehlenden aus seinen weltlichen, unparteiischen Räten stellen.
Der Bischof, dessen Domkapitel, Prälaten, Geistliche sowie Grafen, Herren, Ritter und Knechte haben die Urteilssprechung anzuerkennen und keine Partei darf die Andere anklagen. Wer sich diesem widersetzt, soll auf den bestehenden Vertrag verwiesen werden.
Der Bischof muss die Räte, insofern diese ein Hofgericht besitzen, verpflegen und unterstützen. Schulden sind von dem Vertrag ausgeschlossen. Der Vertrag soll dem Bischof nicht nachteilig sein.
Lehen die aufgrund des Vertrags nicht verfallen, können von den Vertragspartnern nicht angefochten werden und werden den Lehensmännern wieder verliehen.
Keiner der Vertragspartner darf während der dreijährigen Laufzeit des Vertrags ein Teil eines weiteren Vertrags oder Bündnisses sein. Falls dies doch geschehen sollte, muss dies mit der Zustimmung des bischöflichen Rats und der Mehrheit der 12 Räte geschehen. Wenn eine neue Person an dem Landfriedensvertrag teilhaben möchte, muss dies von dem bischöflichen Rat und den 12 Räten genehmigt und in einem Brief festgehalen werden. Diese Einigung erstreckt sich über drei Jahre. Sollte in den drei Jahren ein Krieg ausbrechen, der über die Vertragslaufzeit hinausgeht, so wird sich weiterhin, wie im Vertrag festgelegt, geholfen. Auch gerichtliche Angelegenheiten, die über drei Jahre hinausgehen, sollen nachwievor von den 12 Räten bearbeitet werden.
Der Bischof, dessen Domkapitel, Grafen, Herren, Ritter und Knechte sind namentlich genannt und haben den Vertrag besiegelt.
Exzerpt:
Burger vnd Baurn sollen vmb Sachen die die obgemelten
Sachen nit beruren sollen sich an recht gungen lassen an orten wie von alter herkomen
Ein iglicher sol dem andern nach der ersten ladung vor dem Hofgericht zu recht stehen doch das die ladung drei wochen daruor geschee, wa nit! sol es das ader Hofgericht antworten
[365v]
Wa die vrtheiler Spennig sol der richter ein newes machen
Wo etliche der xii beisitzer nit vorhanden weren sol der Bischof andere auß seinen weltlichen vnpartheischen Rathen zu inen setzen
Vnd sollen Bischof Capittel, prelaten, vnd gaistlichen, auch grafen hern ritter krecht, sich einer gein den andern an obge= meltem austrag genugen lassen vnd keiner den andern an andere gericht ziehen oder laden
Die widersessigen dises vertrags sollen mit ernst darzu gehalt werden
Bischof sol den rathen so sie Hofgericht besitzen futter vnd cost geben
Schulden sollen in disem vertrag ausgenomen sein
Diser vertrag sol dem Bischoflichen Incament vnschedlich sein
Vnd ob iemands diser ainigung halben seine lehen, wa es zu fellen keine aufzusagen gepurt sol von den verrtrags ver= wanten kein richtung aufgenomen werden es werde dan vor verfuget das dem oder den selben ire lehen wider geliehen vnd sie der ein gesetzt werden
Kein theil sol in zeit dises drei Jarigen Vertrags in kein ander ainigung oder bundnus komen es geschee dan mit rath des bischofs vnd der xii rathe vnd der merertheil
Wo imand in dise ainigung komen wolte sol mit rath des Bischofs vnd der xii gescheen doch das die selben bei brif geben
Dise ainigung sol drei Jar wern
Doch wa sich vhede oder krieg in den dreien Jarn gemacht hetten die nach ausgang der dreier Jarn vnuerricht, so sol es mit der hilf wie obgemelt gehalten werden
Sachen so am Hofgericht noch nit georter sollen auch nach den dreien Jarn vor den xii rathen aufgetragen werden
Vnd haben Bischof Capittel vnd die grafen Hern ritter vnd knecht so alle mit namen benent sind an disen vertag gesigelt acten vd Recepta i Omissorum fo 1.
Kommentar:
Es handelt sich bei dem genannten Vertrag sehr wahrscheinlich um den drei Jahre lang geltenden Landfriedenvertrag.
Die Einträge 5921 bis 5923 gehören zusammen.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1012, Folio: 365r/ 365v, Schreiber: Lorenz Fries
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Liber omissorum f. 1
Digitalisat: