[Fulda]Gebrechen, irrung vnd eintrag
1527-1545
Seit langer Zeit liegen die Fürstbischöfe von Würzburg mit den Fürstäbten von Fulda in einem andauernden Rechtsstreit, über den ihre Kanzleien Gebrechenbücher mit allen Rechtshandlungen anlegen. Mit Willen ihrer beiden Kapitel kommen 1527 Bischof Konrad von Thüngen und der spätere Fuldische Abt Johann III. von Henneberg-Schleusingen, der zu diesem Zeitpunkt noch Koadjutor ist, zu einem Kompromiss. Sie beschließen, dass jede Partei zwei Räte stellen möge, die im akuten Streitfall als Schiedsrichter fungieren sollen. Dazu sollen sie Einsicht in die Klagen und anderen Prozessakten nehmen und sich einstimmig oder per Mehrheit entscheiden. Sollten diese Schiedsrichter nicht zu einer Entscheidung kommen, muss die Sache vor dem kaiserlichen Kammergericht verhandelt werden. Das kaiserliche Kammergericht nimmt diesen Vergleich an und verhandelt den Rechtsstreit ab 1539, nachdem ihm alle Akten überstellt wurden. Einige Zeit später, 1544, wird die zuständige Kammer aufgelöst, woraufhin sich die Mehrheit der Richter im Prozess zwischen Würzburg und Fulda für einen Vergleich zwischen beiden Parteien ausspricht, was vom Hochstift Würzburg angenommen wird, die fuldische Seite aber ablehnt. Das Kloster Fulda möchte 1545 den Rechtsstreit an einer juristischen Fakultät einer Universität fortführen, was nun das Hochstift Würzburg seinerseits ablehnt. Deswegen besteht die Streitigkeit bis auf den Zeitpunkt weiter, an dem Fries den Eintrag verfasst.
Alle Akten, die diesen Rechtsstreit betreffen befinden sich im Kellergewölbe der Kanzlei in einer Truhe die mit Acta in der Fuldischen veranlasten Sachen beschriftet ist, wie Fries angibt. Daher habe das Kammergericht Kopien erhalten, die sich wohl noch dort befinden.
Exzerpt:
Als sich ain guete Zeit here, der bischof zu Wirtzburg von wegen ires vnd desselben verwanten, vonden Äbbten zu Fulde vnd den iren, vnd hinwider die Abbte zu Fulde von den gemelten Bischofen beclagt, wie ieder dem anderen vnd den seinen vnbilliger weis beschwerde betrubt vnd betrangt wurde, derwegen dan von bedentailen vil schrifften ergangen, auch zu vergleichung vnd hinlegung berurter Irrungen etwan gutlcihe handlung, och unverfencklich furgenomen vnd gepflegen worden, wie man das alles bei der Catzlei in der Fudlischen gebrechenbucheren verzaichet finet, haben sich B Conrad zu W. aus dem geschlecht von Thungen geb vnd Abbt Jhanns von Fulde ain geborner Grave von Hennenberg mit verwiliigungeung irer Caitele in dem Jare des Hern 1527 durch ain vfgericht, besigelt Compromiss verglichen, das iede partei zwen irer räthe zu schiedrichteren verordnen vnd dieseben bedetaile clag, antwort widerred, nachred, kuntschafft vnd verkunt gegen ainander anhoren vnd vffschreiben lassen, vnd als dan schuldig sein sollten sich vber von bedentailen einrachten achten zusetzten vnd bede heren solcher irer gebrechen ainmutiglich oder durch der merer entlichen zuentscheiden, wa aber die tzgemelten schidsrichter sic hspalten wurden, daz man alle handlungen fur die beisitzere des kaiserlichen Camergerichts legen vnd dieselben soclhten acten vleissig vbersehen, erwegen vnddan zwischen inen beden tielen ain rechtlichen entlichen spruch thun, das ist also beschehen beder parteien clag, antwort verkunt vnd alles ander fur vnd einbringen notturfftiglich verhöret vnd vfgeschriben, vnd als die verordenten, sic hzu vergleichung vilgedachter mengel vnd irrung durch iren spruch, laut des Anlass zuthun beladen, aber nit mehr dan ains artickels vermögen, sind die angeregten acta alle des kaiserlichen Chammergerichts bei-
[Seitenwechsel]
sitzern furgelegt vnd nach inhalt des egedachten anlass heimgestelt darin entlich zusprechen, welchs die Beisitzere itzgenant also zuthun gutwillig angenomen. Im Jahre des Hern 1539. Vnd als vber etliche zeit hernach vnd nemlich in dem 1544 Jahre das kaiserliche Chamergericht darumb das es nit mer unterhaltung gehabt, vfgestanden vnd zertrent worden, haben sich der merertail der daran gesessen gelerten personen, welche dan mitler zeit berurte handlung alle vbersehen, erwogen vnd bedacht heten, erboten, sover es den parteien gefallen wollte, rechtlichen entschied darin zuthun, das dan vff unser seiten bewilligt worden, aber der Abt zu Fulde hat solchs gewaigert vnd in volgenden 1545 Jahre angesucht diese achta vnd handlunge vf ain hohe schuele zuschicken vnd darin rechtlich erkennen zulassen, das ist aus beweglichen vrsachen vnser seiten abgeschlagen worden, vnd die offtgemelten irrungen vnd gebrechen also bishere vngeortert hangen bliben,
Ale obberurte achta vnd handlung lagen in iren originalen vnd antentica forma bei ainanderin ainer sundern truhen, daruf geschriben stet acht n der Fuldischen veranlasen sachen etc. Vnd stet dieselbig tuge in dem vntern Cantzlei gewelb aber davon sint besigelte Copien an das Chamergericht geschickt vnd noch dasselbst,
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1011, Folio: 246v/247r, Schreiber: Lorenz Fries
Digitalisat: