Das Hofgericht in Ansbach (onoltzbach) erlässt ein Urteil, dass Herr Erasmus von Rosenberg (her Erasmus von Rosenberg) seinen Schafstrieb aus Baldersheim (Baltersheim) in die Mark Gülchsheim (mark gulchsheim) bei Herrn Philipp von Weinsberg (hern philipsen von weinsberg) eintragen muss. Weiterhin sollen in der Mark Gülchsheim keine pfeich gebraucht und der Trieb nicht in den Wald gelegt werden, allerdings darf Erasmus von Rosenberg seine Schafe aus Waltershofen weiterhin nach Gülchsheim in die Mark treiben, wie es bisher der Fall war.
Bischof Lorenz von Bibra hat zwischen Philipp von Weinsberg (philipsen hern zu weinsberg) sowie dem Ritter Erasmus (asmussen riter) und dessen Vater Luithardt von Rosenberg (Lutharten von Rosenberg) einen Vertrag geschlossen. Dieser regelt, wie hinsichtlich der Hasen, Hühner, hechtrildbrech, des Flachses in der Gollach (gollach), des Schaftriebs in die Mark zu Gülchsheim (gulchshaim), des ganzen zerhairen Flachses, weiterhin der zehn Schöffen wegen des Bestrafung von Knechten und anderem mehr, gehandelt werden soll.