Von den Pfennigen entsprechen 29 einem Lot, die gemischte Mark enthält fünf Lot Silber. Geprägt ist ein Drudenfuß.
Von den Hellern entsprechen 36 einem Lot. Die gemischte Mark enthält drei Lot Silber. Geprägt ist eine Fahne.
Bischof Lorenz von Bibra verleiht das Münzrecht an Michael Weinfurter (Micheln Weinfurter) und lässt ihn nach den festgelegten Gewichts- und Feingehaltsangaben Münzen prägen. Der Bleigehalt wird in den Proben der Schilling, Pfennige und Heller abgezogen.
Für die Herstellung der Münzen liefert Bischof Lorenz von Bibra Silbergranulat, Münzstücke oder Münzen aus seiner Kammer und beschafft das Prägeisen. Er bezahlt den Aufzieher für die Überprüfung der Münzen.
Auch der Münzmeister wird von Lorenz von Bibra bezahlt. Er erhält zwei Pfund der feinen Mark Schilling, dreineinhalb Pfund der feinen Mark Pfennige und fünfeinhalb Pfund der Mark Heller.
Von der Zahlung Bischof Lorenz' von Bibra bezahlt der Münzmeister die Verpflegung sowie die Löhne seines Gesindes und seiner Münzknechte. Der Wechsel bleibt dem Bischof vorbehalten.
Die Bestimmungen für den Münzmeister besiegelt Bischof Lorenz von Bibra gerichtlich mit den Bürgermeistern und Räten von Würzburg. Diese sollen die Aufsicht über die Münzen und den Münzmeister führen.
Bischof Lorenz von Bibra erlässt, nach dem Vorbild seiner Vorgänger, ein Münzgebot für das Hochstift, das regeln soll, wie mit den Schilling, Pfenningen und Hellern sowie fremden Münzen zu verfahren ist.
Trotz seines Gebots erlaubt Bischof Lorenz von Bibra folgende fremde Münzen: Meißner Groschen (Etzgroschen), das ist eine Innsbrucker (Jusbruker) Münze für 16 neue Pfennige und zehn Stück für einen Gulden, und den sächsischen Silbergroschen, das ist ein Fünfzehnerlein für acht neue Pfennige, später zwei Schilling. Außerdem gestattet er eine alte brandenburgische Münze, das ist ein Fünferlein für drei neue Pfennige, einen alten Nürnberger Groschen, das ist ein Fünferlein für drei neue Pfennige sowie einen alten Bamberger Schilling für fünf neue Pfennige.
Bischof Lorenz von Bibra lässt sein Münzverbot erneuern und öffentlich verkünden.