Ebrach
26.08.1561
Geringere Rechtsstreitigkeiten der angesprochenen Art werden von Gottfried und Nikolaus Diemer, zwei Würzburger Landschreibern (Gottfriden vnd Niclassen Diemeren Landschreibern von wegen v.ge. Hl. Von Wirtzburg) und Andreas Sockel und Platon Rüth, zwei nürnbergischen Anwälten in Würzburg (Andressen Sokeln vnd Platonen Ruden Nurnbergisch Syndicum zu Wirtzburgs) so vertragen, dass in schweren Fällen des Zentgerichts wie Mord, Raub, Diebstahl, Vergewaltigung, Meineid, Brandstiftung und ihrer Versuche, sowie anderer Zentsachen, die mit Todes-, Leibsstrafen oder Verbannung durch den Scharfrichter bestraft, es in drei Tagen dem Würzburgischen Zentgrafen anzuzeigen. Dies gilt für die Würzburgischen Zenten über die Untertanen des Klosters Ebrach außer Abstwind (Abtswinds), Wiesenbronn (Wisenbrunn), Wiesentheid (Wisenthait), und ander Orte, in denen Untertanen leben, die der eigenen oder einer fremden Gerichtsbarkeit unterworfen sind.
Auch wenn ein ebrachischer Untertan geschädigt wird, sollen sie in drei Tagen den Täter dem würzburgischen Zentgraven anzeigen, der den Täter in drei Tagen festnehmen und dem Opfer gegenüberstellen. Sollte der Beklagte nach dieser Zeit nicht mehr als schuldig gelten, so kann er auf eigen Kosten den Kläger beklagen lassen oder den Würzburgischen Zentgrafen den Beklagten je nach Gelegenheit behandeln lassen.
In geringeren Rechtsverletzungen, für die das Zentgericht zuständig ist, wie beispielsweise Verletzungen in Form blutender Wunden, Lähmung, Schmähungen, Prügeleien, der Überschreitung von Grenzen in Form von überpflügen und übermähen und ähnlichem sollen die ebrachischen Untertanen vor die ebrachischen Gerichte gestellt werden. Wenn ein Ebracher gegen einen Würzburger Untertanen oder einen einer anderen auf Ebrachischem Boden kriminell wird, soll die Buße nach Ebrach bezahlt werden. Ebenso ist es, wenn ein Ebracher auf Würzburger Grund straffällig wird. Wenn jedoch zwei Würzburger Untertanen sich gegenseitig auf Ebrachischem Grundbesitz schädigen oder ein Ebracher Untertan und ein Würzburger auf unterschiedlichem Grundbesitz eine Straftat begehen, erhält das Hochstift Würzburg die zu bezahlende Buße, wobei die beiden Untertanen gleichmäßig belastet werden sollen.
Die Prozessparteien können bei der jeweiligen Gegenpartei und ihrem Gerichtsherren Schäden geltend machen, nachdem die Buße bezahlt wurde. Das Kloser Ebrach übt weiterhin die Niedergerichtsbarkeit und die Hochgerichtsbarkeit seinen Untertanen gegenüber in Grettstadt (Gretstatt), Schallfeld (Schallfedt) und Burgwindheim (Purckwindhaim) aus und führt die Untersuchung durch. Daneben behält Ebrach die Herrschaft über das Niedergericht von Grettstadt (Gretstatt), Untereuerheim (Eurhaim), Burgwindheim (Burgwindhaim), Ebrach und Weiher (Weiher) sowie in allen andern Orten, in denen das Kloster in Fällen, die sich um Besitzverhältnisse oder persönliche Fälle handeln. In diesen Fällen spricht allerdings Ebrach nur gegen seine und Würzburg nur gegen seine Untertanen Recht. In all diesen Dingen soll nach dem hergebrachten Recht gehandelt werden. Bei Totschlagsfällen innerhalb der Ringmauern des Klosters kann der Würzburgische Zentgraf ermitteln und Beweise aufnehmen. Außerdem sollen die Ebrachischen Untertanen, nur die Frondienste ausüben, die üblich sind, und nicht neu belastet werden. Sie sollen aber den Würzburgern den Schutzhafer zahlen. Die Einwohner von Dreuschendorf (Duchendorff) müssen die Jäteratzung entrichten. Zum Schaftrieb in Grafenrheinfeld (Rainfeld). [Der Satz unter "11." ist unleserlich]. Die Bischöfe von Würzburg sollen weiterhin die Ebhuldigung der Ebrachischen Untertanen in Oberschwarzach erhalten, aber dem Abt bei der Bezahlung ihrer Zinsen behilflich sein. Im Fall der Zollzettel mag das Kloster Ebrach wie bisher verfahren, wie es in einer Urkunde Bischof Konrads von Thüngen berechtigt wurde, aber über seine Schänken in Ebrach vor dem Kloster, in Großgressingen (zu grossem Gressen), Hermersdorf (hermdorff), Sulzheim (Sultzhaim) und Herlheim (herbt/nhaim) weiterhin zollfrei bleiben. Die Landsteuer ist an den Herrn des Steuerzahlers zu entrichten, nicht den Herrn des Grundes, auf dem er lebt. Die Ebrachischen Untertanen in Schallfeld sind wie zuvor der Zent von Gerolzhofen unterstellt. Ebrach soll weder von Würzburger Militär noch von Würzburger Jagdgesellschafte über Gebühr beschwert werden.
Exzerpt:
Eintrag von anderer Hand
Anno 1561.26. Augusti seindt soliche geringe Irrungen durch Valtin Gottfriden vnd Niclassen Dieneren Landschreibern von wegen v.ge. Hl. Von Wirtzburg vnd Andressen Sokoln vnd Platonon Ruden Nurnbergisch Syndicum zu Wirtzburgs nachvolgender massen vertragen, das in hoehen Zentfellen alss mordt, Raub, Diebstal, notzucht, Mainaidt, Brandt vnd deren Purgatien, vnd andere Zentsachen, die man am Leben oder gliedern, auch mit Verweisung des Lands durch den Nachrichter straffe, die Wirtzburgische Zenten uber der Closters Ebrach Unterthanen (ausser Abtswinds, Wisenbrunn, Wisenthait, vnd andere Fleken so aigen fraisch vnd frembde Zenthern haben, zurichten macht haben sollen, der auch die Ebrachischen jemanden schadhaften mutzigen, sollens sie in dreim tagen dem Wirtzburgischen Zentgraven antzaigen, der ihm dan die schadbare Person soll inner dreyen noch holen, vnd sie ihm den stellen, oder nach solicher Zeyttder vbelcheit nit lenger zuhalten nit schuldig sein, sollen auch demselben Uff ihrem aigenen Chosten den Cläger beclagen lassen, oder den Wirtzburgischen Zentgraven den zu beclagen oder nach gelegenhait zu handlen lassen, in niederen Zentsachen aber, alss fliessende wunden, lehmung, schmehung, rauffen, werffen, uberakern, uberetzen, ubermehen stain rain, etc sollen die Ebrachischen vor ihren gerichten antworten; wan dan ain Ebrachischer gegen ainen Wirtzburgischen oder anderen frembden uff Ebrachischem bodt frevelt, soll Ebrach die Buß haben, ainhaltso Ebrachische uff Wirtzburgischen boden frevln in gemischten orten da aber 2 Wirtzburgische uff Ebrachischem grunndt, oder ain Ebrachischer gegen aim Wirtzburgischen in gemischten orten auch uff Wirtzburgischen bodens freveln, soll Wirtzburg die Busß haben, vnd herirnd auch die baydersen vnderthanen hierin glaichmessig vnd kainer vor dem anderen gehalten werden
Fol. 1011_218v
Auch moegen die Parthen nach erlegter Buße ain jeder dem anderen fur des Anderen Obrigkait ferner auch aigene schaden berechtigen. 2. sollen die Ebrachischen zu Bretstatt/ Gretstatt, Schallfedt vnd Purckwindhaim uff Gerichtbarkait uff seinen Underthanen nit allain die Nidergerichtsbarkait haben, sondern auch die Urthel sollen zu requiren macht haben. 4. soll Ebrach zu Gretstatt, Herlheim Eurhaim, Burgwindhaim vnd Ebrach, Weiher vnd wo es sonsten Gericht hatt die nidergericht in hablichen vnd personlichen sachen behalten, jedoch in häblichen spruchen gegen den Ebrachischen vnd ihren guetteren allain, in gegen Wirtzburgisch leuth vnd guetteren alein Wirtzburgh zustehen. 5. Vorbäth halben soll eß nach althem Herkhommen gehalten werden. 6. in todsschlagen ins Closters Ringmauern geschehend mag der Wirtzburgisch Zentgraff leibtzaichen nehmen. 7. sollen die Ebrachischen dem Stifft Wirtzburg wie vor alter hers fronen, vnd mit neuerungen nit beschweren vorauf. 8. sollen sie auch ainem B. den gewohnlich schutzhabern geben. 9. deßgleichen die zu Duchendorff mit dem gewohnlich Jäteratzung. 10. des schaftriebs halben zu Rainfeld soll furderlich besichtigung furgenomen werden. 11. Auch soll die dieuersitet oder weten Mainhgew vnd Mauchaigen kainen thail quidiarn 12. Auch soll ain B. die Erbhuldung uff der Ebrachischen zu Oberschwartzach behalten, jedoch auch dem Abt zu betzalung ihrer schuldigen Zinßen zuverhelffen schuldig sain. 13. In Zolltzetteln mag sich Ebrach der gewohnlichen form vnd nach dem mandat B. Conrads von Thungen geprauchen, jedoch ihme an seiner zolfreihung uff seinem schenkstetten zuo Ebrach vor dem Closter, zu grossem Gressen, hermdorff, Sultzhaim vnd herlnhaim vnabprüchig. 14. So auch aines hern underthan des anderen herrn gutter hette, soll es von dem selben dem herrn deß sie weren, die landsteuer zugeben, schuldig sein. 15. Sollen die Ebrachischen die Vnderthanen zu Schallveldt die Zent zu Geroltzhoven wie zuvorn mit gewerter hand beßuchen. 16. Soll Ebrach von den Wirtzburgischen Reittern vnd Jägern im Meinhgaw jerner vber die pilligkait nit beschweren noch vberlegt werden. Recepta in 1 Contractuum Frid. Fol 83
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1011, Folio: 218r/218v, Schreiber:
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Liber contractuum Friderici f. 83
Digitalisat: