Sachsen
01.02.1449
Gemeinsam beschließen der Bamberger Bischof, Anton von Rotenhan, und Graf Georg I. von Henneberg-Aschach (Jorg von Hennenberg) eine Abmachung zwischen dem Würzburger Bischof, Gottfried II. Schenk von Limpurg, dem Herzog von Sachsen, Wilhelm III. dem Tapferen (Hertzog wilhelmen zu Sachsen) sowie dem Landgrafen von Hessen, Ludwig I. (Landgraf Ludwigen zu Hessen).
Diese besagt, dass es zu einem Waffenstillstand, der Fehde und Feindschaft, vom zweiten Februar bis zum 25. April kommt.
Die Kriegsknechte sollen nach ihren Gelübten und Eiden, die Bürger und Bauern nach ihren Bürgschaften die angefallenen Forderungen und das bis dahin unbezahlte Geld aufgrund von Atzungen, Schatzungen, Brandschatzungen in den Zeiten des Friedens nicht einfordern.
Die 400 Gulden, die Hildburghausen (Hilpurghausen) abgibt, und 500 Gulden, die durch Brandschatzung angefallen sind, sollen Graf Georg ausgehändigt werden.
Das Gebot, das Würzburg (wirtzburg) gegenüber der Zent Königsberg (konigsberg) getätig hat, bleibt im Waffenstillstand bestehen. Zudem soll mit der Zent nach altem Recht gehandelt werden.
Um eine Urfehde zu vermeiden, soll Würzburg Sachsen (Sachsen) in der Zeit des Friedens das Zollzeichen geben und einen Gulden Zoll einnehmen lassen.
Auch die Döfern Holzhausen (haltzhausen) und Leutershausen (leuttershausen) sollen in dieser Zeit ihre Uneinigkeiten ruhen lassen.
Das gleiche gilt für das Dorf Nazza (Nassa). Dennoch sollen die genannten Dörfer die Zent besuchen lassen.
Würzburg soll die Forderungen an die von Eberstein (Eberstain), wegen des Schlosses Steinach a. d. S. (Steinach), vorerst bleiben lassen.
Nach Ende des Waffenstillstands, sollen die Gerechtigkeiten der Betroffenen, die sich in der Zeit ereignet haben, nicht unwirksam gemacht werden können.
Exzerpt:
Anno 1449 Sambstag nach Sant Brigitentag Haben
Bischof anthein zu Bamberg vnd Graff vnd
Graff Jorg von Hennenberg zwischen Bischof Gotfriden
von Limpurg vnf Hertzog wilhelmen zu Sachsen
vnd B. gotfrid vnd Landgraf Ludwigen zu Hessen
ein anlas gemacht darin der vhede vnd veindschaft
[468v]
halben von dinstag purificationis Marie an bis vf Sant
Marxtag ein stilstand gemacht, die raisigen sollen vf
ire glubd vnd aide burger vnd baurn vf zimlich bestalt
vnd burgschaft mitlerweil betagt sein, alle atzung
schatzung, brandschatzung, vorderung vngefallen vnd
vnbetzalt gelt in zeit des fridens nit so fordern, Die
400 fl so die von Hilpurghausen geben vnd die 500 fl
so an der prantschatzung fellig worden sollen hint
graf Jorgen erlegt werden Die gebot so wirtzburg
der zent konigsberg halben gethan sollen die zeit ansehen
vnd mit der zent gehandelt werden wie von alter herkomen
ist i Gulden zals halben sol wirtzburg Sachsen in Zeit
des fridens Zol Zaichen geben vnd den Zol ein nemen lassen
an den enden ehe sie zu vfeden komen Die irrung
der dorffer haltzhausen vnd leuttershausen sollen in dem
stilstand des Fridens auch ruhen Des gleichen die geprechen
des dorfs Nassa Doch sollen die obgenanten dorffer die
Zent besuchen lassen Wirtzburg sol die vorderung
an die von [gestrichen: Ebes] Eberstain des Schloss Steinach halben auch
anstehen lassen, nach ausgang des anstands sol iglichen
teil an seinen gerechtigkaiten was sich darin begeben
vnschedlich sein Recepta 5 Rudolfi fo: 300
Kommentar:
Laut Fries ist der Heiligentag
purificationis Marie ein Dienstag. In diesem Jahr war dieser jedoch an einem Sonntag.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1012, Folio: 468r/468v, Schreiber: Lorenz Fries
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Liber 5 contractuum Rudolfi f. 300
Digitalisat: