Bischof Johann von Brunn befreit den Hof des Klosters zu Bildhausen in Herbstadt (Herbilstat) und dessen Hofmann von der Bede, den Dienstpflichten, der Atzung und den Gerichtspflichten.
Bischof Johann von Brunn erlaubt dem Kloster Bildhausen (Bildhausen), dass sie ihren Hof zu Junckershausen (Junckershausen), den sie selbst gebaut haben, verlassen dürfen, und dass derjenige, der den Hof übernimmt (also zu lauben oder jare bestehn werden), vom Gericht, der Bede, Steuern, Diensten, Atzung und anderen Verpflichtungen befreit sei.
Der Abt von Bildhausen sowie Bürgermeister und Rat von Würzburg streiten sich wegen der steuerlichen Stellung des Hofmanns des Abtes, der im Hof des Klosters zu Würzburg wohnt. Bischof Lorenz von Bibra vergleicht beide Parteien: Solange dieser kein Würzburger Bürger sei, keine erblichen Güter in der Würzburger Mark besitze und auch sonst dort kein Gewerbe oder Handel treibe, müsse er keine Abgaben wie ein Würzburger Bürger leisten und darf zur Erhaltung des Hofes und des Kloster Einkäufe tätigen wie ein Bürger zu Würzburg.
Die Klöster Bildhausen (Bildhausen) und Wechterswinkel (Wechterswinkel) werden im Jahr 1543 und 1551aufgefordert, Atzung für die Jäger zu leisten.