Die Ausübung der Herrschaft in Wendelstein wird weder real noch ideell, sondern zeitlich aufgeteilt. Als örtlicher Vertreter der Landesherrschaft fungiert der Richter, der jeweils im Turnus auf ein Jahr von Brandenburg und auf drei Jahre von Nürnberg gesetzt wird.
Die beiden Dorfherrschaften in Euerdorf, der Bischof von Würzburg sowie die Grafen von Henneberg, die beide ihren eigenen Schultheißen im Dorf haben, streiten sich mit Hartnäckigkeit um den Vorrang beim Sendgericht.
Kaspar Siegelsdorfer ist öttingischer Pfleger in Aufkirchen.
Burgebrach erhält neben einer Marktverfassung auch einen Rat und einen Bürgermeister.
Der Schultheiß und der Magistrat von Markt Bibart haben das Patronat über die Pfründe der Engelmesse und wohl auch über die der Frühmesse inne.
In Lichtenau ist erstmals ein Förster nachweisbar, der sich um den umliegenden Waldbestand kümmert.
Georg von Seckendorff ist öttingischer Vogt in Aufkirchen.
Die neue Dorfordnung des Würzburger Bischofs Rudolf II. (von Scherenberg) nennt drei Gerichte für Randersacker: Ein Hubgericht (für Pacht- und Lehensfragen), ein Kammergericht (für Lehensfragen der Grundherren, verhandelt durch fürstbischöfliche Beamte), und ein Schöffengericht. Mit der neuen Dorfordnung werden die drei Gerichte abgeschafft und dafür ein allgemeines Dorfgericht angeordnet.
Randersacker gehört als Kammerdorf zum Brücken- und Stadtgericht des Zentgerichtsbezirkes Würzburg. Richter dieses Brückengerichts war ursprünglich der Zentgraf. Am 13.10.1030 übernahm der burggräfliche Hochvogt (in der Regel ist dies ein Graf von Henneberg) das Amt, bevor es später an den bischöflichen Schultheiß ging.
Pfarrweisach untersteht als Ganerbendorf zwei Herrschaften und somit zwei Schultheißen.