Die älteste Stadtordnung von Bischofsheim fixiert das Recht des Bischofs, einen Schultheißen nach seinem Gutdünken ein- und abzusetzen, der die bischöflichen Rechte gegnüber den Einwohnern der Stadt wahrnehmen sollte. Der Rat bestand aus zwölf auf Lebenszeit bestellten Ratsschöffen. Wenn ein Schöffe starb, schlug der Rat zwei Gemeindemitglieder vor, die als Ersatz in Frage kamen, von denen der bischöfliche Amtmann einen auswählte. Doch hatte er auch das Recht, andere als die Vorgeschlagenen zu Schöffen zu machen.
Ein Entscheid des Würzburger Bischofs dokumentiert den Wandel der Stadtverfassung Neustadts: aus dem Oberen Rat wird der Innere, aus dem Unteren Rat der Äußere Rat. Anlass der bischöflichen Bestätigung ist ein Streit zwischen dem Inneren und dem Äußeren Rat. Zugleich bietet der Entscheid eine Aufzählung der städtischen Bediensteten. Die Zwölfer des Äußeren Rates hatten sich nicht nur "angemaßt", alle geistlichen Lehen, auf die der Rat zu präsentieren hatte, mitzuverleihen, sondern auch "Stadtschreiber, Schulmeister, Kirchner, Schrotter, Thurnlewt, Torwarten, Flurschutzen, Wechter, Weingarthuter, Verwarer der Slussel zu den thoren und pforten, Hirten und Ammen" zusammen mit dem Inneren Rat zu bestellen. Obwohl der Innere Rat auch den eingezogenen Erkundigungen tatsächlich bisher alle Lehen und Ämter allein vergeben hat, räumt der Bischof dem Äußeren Rat nunmehr das Recht der Mitverleihung der geistlichen Lehen ein, während die Ämterbestellung "wie vor alter herkommen" dem Inneren Rat vorbehalten bleiben soll.
In der von Fürstbischof Lorenz und Graf Hermann VIII. von Henneberg-Römhild erlassenen Münnerstädter Stadtordnung heißt es, dass ein Bürger als "Klaggeld" sechs und als Schreibgeld einen Pfennig, ein Gast je das Doppelte, ein Jude aber je viermal soviel zu geben habe.
Laut Lorenz Fries erneuert und verbessert Bischof Lorenz von Bibra die von Bischof Rudolf von Scherenberg im Jahr 1489 verliehene Polizeiordnung.
Es wird eine Ordnung erlassen. Gerolzhofen ist Sitz eines würzburgischen Amts, Kastens und einer Zents.
Der Würzburger Bischof verbessert und bestätigt laut Lorenz Fries die Iphofener Steuerordnung von 1466.
Die Besetzung der Ämter und die Wahl der zwölf Mitgleider des Rates schildert das Windsbacher Landbuch von 1522 detailliert: Alle Ämter innerhalb und außerhalb des Rats wurden von Amtmann, Vogt, Bürgermeister und Rat besetzt und entsetzt. Die Ratserneuerung wurde jährlich an den Osterfeiertagen, acht oder 14 Tage danach, wie es dem Amtmann oder Vogt gelegen war, vorgenommen. Dazu wurde der Rat auf das Rathaus geladen, in zwei Gruppen zu je sechs Mitgliedern aufgeteilt, von denen jede in Anwesenheit des Amtmanns oder Vogtes einen der beiden Bürgermeister zu wählen hatte. Danach wurde der Rat entlassen. Amtmann, Vogt und beide Bürgermeister berieten sich und forderten zehn von den bisherigen Räten wieder herein, dazu ernannten sie zwei weitere Räte, die bisher nicht Mitglieder des Gremiums gewesen waren. Zwei weitere Mitglieder aus der Gemeinde wurden erwählt, um bei der Rechungsprüfung mitzuwirken. Danach mussten die Amtsinhaber, Bürgermeister, Baumeister, zwei Steuermeister, zwei Gotteshauspfleger, ihre Rechnungen ablegen, um dann von Amtamnn, Vogt, Bürgermeister und Rat erneut gewählt zu werden. Im Anschluss daran gab es, auch für den Pfarrer, Stadtschreiber und Stadtknecht, ein Mahl.
Bischof Konrad von Thüngen und Graf Hermann von Henneberg erlassen eine Stadtordnung.
1531 hat die Stadt folgende Personen zu besolden: Stadtschreiber, Stadtknecht, zwei Torwarte, zwei Wächter und den Schulmeister.
Da die Stadt Iphofen ihre Steuern nicht mehr zahlen kann, lässt ihr Bischof Konrad von Thüngen Schulden in Höhe von 1000 Gulden nach. Außerdem muss die Stadt in den kommenden 15 Jahren nur noch jährlich 600 Gulden an Steuern zahlen. Gleichzeitig erlässt der Bischof einen neue Stadtordnung.