Burggraf Friedrich IV. von Nürnberg übernimmt gegen Sold die würzburgische Erbburgmannschaft zu Schweinberg ("Swainberge","Swanemberge") und gelobt dafür dem Hochstift seinen Schutz.
Burggraf Johann II. von Nürnberg entscheidet in einem Schiedsspruch den Streit zwischen der Stadt Leutershausen und Burchard von Seckendorf wegen einer Verteidigungsanlage ("stritwerde"), die zwischen Jochsberg und Leutershausen gelegen ist.
Die Rothenburger "Landhege" entsteht durch planmäßige Erwerbungen, besonders durch Erwerbungen zahlreicher Burgen mit dazugehörigem Grundbesitz. Damit zählt sie zu den größten reichsstädtischen Territorien Deutschlands. Der Auskauf der ministerialen Erben des staufischen Haus- und Reichsgutkomplexes um Rothenburg o. d. Tauber dauert bis etwa 1408 an.
Der Würzburger Bischof Johann II. von Brunn erlässt eine neue Stadtordnung, die sich u.a. auf jene von Bischof Gerhard von Schwarzburg von 1385 stützt. Im Hintergrund gab es Unruhen zwischen dem Rat und der Gemeinde: Vier der zwölf Ratsschöffen und sechs der zwölf Räte der Gemeinde werden jährlich an Petri Cathedra (22. Febr.) vom Bischof bzw. dessen Amtleuten neu besetzt. Alle Stadtbewohner über 16 Jahre müssen an einem von vier Jahresterminen einen Bürgereid schwören. Alle Türmer und Torwarte werden vom Bischof bzw. seinen Amtleuten eingesetzt, ebenso die Gerichtsdiener, die unparteiisch handeln sollen. Die folgenden Punkte werden von der Stadtordnung Bischof Gerhards übernommen: Die Einhebung der Bede soll von je zwei Abgeordneten des Schöffenrates und der Gemeinde durchgeführt werden. Beide Räte wählen aus ihren Reihen je einen Bürgermeister, dessen Aufgabe u.a. die Einnahme des Ungeldes ist. Bewohnern ohne eigenes Siegel soll für Rechtsgeschäfte das Stadtsiegel unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die Schöffen sollen nur nach Gerichtssitzungen Strafen aussprechen [...] und zwar mit Wissen des Bischofs. In der Stadt herrscht ein Verbot von Zünften und besonderen Einungen. Die beiden Räte durfte keine Erlasse machen ohne Zustimmung des Bischofs bzw. seiner Amtleute. Letztere können bestimmten Personen in der Stadt Geleit geben, Bürgermeister und Räte werden darüber nur informiert. Das jährliche Wach-, Wege- und Viehgeld soll von je einem des Schöffen- und des Gemeinderates eingetrieben werden. Dasselbe gilt für das Kirchgeld, jedoch muss hier der Pfarrer beigezogen werden. Übertretungen von Geboten werden mit Bußen geahndet. Der Bischof behält sich abschließend das Recht vor, alle Gebote verändern bzw. kassieren bzw. neu erlassen zu dürfen. Der Stadtgraben darf nicht zum Eigennutz einzelner Bürger entfremdet werden.
Graf Wilhelm von Henneberg stellt der Stadt Schweinfurt, welche ihn zu ihrem Vorstand und Amtmann erwählt, einen Schutzbrief aus.
Der erste schriftliche Verfassungsversuch beendet vier Jahre der "Ratsverstörung".
Eine Stadtordnung für Lauda wird erlassen. Darin werden unter anderem die Bürgeraufnahme, Bürgerpflichten, Ämter, Bauvorschriften und die Sühnung diverser Vergehen geregelt.
Ein Sigismund Weisen fragt an, ob er an der Agneten-Mauer, wohl ein Teil der inneren Mauer, eine Hütte zum Färben errichten darf. Der Rat lehnt ab. (5, 149 v)
Es wird ein großes Schützenfest mit Bürgermeister und Rat abgehalten.
Der Rat von Wertheim und Graf Ludwig von Stolberg-Königstein schließen den so genannten "Königsteiner Kontrakt". Inhalt sind die überlassene (?) Bede, Ungeld, Niederlag (Stapelrecht ?), Nachsteuer, Zuzug-, Weg-, und Standgeld, wofür die Bürger diejenigen herrschaftlichen Schulden, wofür die Stadt Wertheim versetzt war, übernehmen und gegen jährlich 1000 fränkische Gulden von der Bede der herrschaftlichen Kammer (ob die 1000 fl. die Tilgung darstellen oder zusätzlich gezahlt werden müssen, wurde nicht klar). Zudem muss die Stadt die Wege um und in der Stadt, die Schar- und Torwächter, die Stadtdiener und den baulichen Unterhalt Wertheims finanzieren.