Ober Marschalk OberMarschalkambt
Mittelalter
Es folgen die Rechte, Nutzungsrechte und Gefälle des Obermarschalls.
(1) Ein Bischof zu Würzburg soll an seinem Hof keinen anderen Marschall haben als den Untermarschall.
(2) Wenn ein Fürst zu Würzburg mit dem Heer zu Felde zieht, soll allen Hauptmännern, Amtmännern, Burgmännern, Dienern, Städten, Dörfern und allen zum Heer Gehörigen sagen, dass der Obermarschll das Recht hat alle Streitigkeiten, sei es durch Worte oder Taten, im Heer zu richten oder richten zu lassen.
(3) Alle Pferde oder Vieh, die sich hinter dem Haufen befinden und dem Heer nicht folgen, fallen dem Obermarschall zu.
Exzerpt:
Aines Obererbmarschalks recht, [Einschub Nachtragshand: vite i. fol. 81.] nutzung vnd gefelle.
Ain B. zu W. solle an seinem hofe kainen anderen Marschalk haben, dann den vndererbmarschalcken.
Wann ain Furst zu W. ain herfart thuen, vnd zu veld zuhen will, solle man allen Haubtleuten, ambtleuten, Burgleuten, dieneren, Steten, dörferen vnd allen den die in das here gehören, sagen, das der Obermarschalck alle gebote habe, auch vmb alle brüch vnd zwaiung, es seien wört oder werke, die sich im here machen, mit freundschafft oder rechte zurichten, oder richten zulassen beuelh habe.
Was fur pferde vnd ander vieh hinder dem haufen bestehen wurt vnd dem nit volgen mag, das solle dem Obermarschalk zugehören.
Kommentar:
Die Nachtragshand fügt für die Rechte, Nutzungsrechte und Gefälle hinzu:
vite i. fol. 81Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1012, Folio: 88r, Schreiber: Lorenz Fries
Digitalisat: