Marschalk Vndererbmarschalkambt
22.06.1405
Bezüglich des Anspruchs auf das Untermarschallamt kommt es zu Streitigkeiten zwischen den Herren von der Kere und den Herren von Bibra. Deswegen setzten sich Graf Heinrich von Henneberg (Hainrichen von Hennenberg) und sein Sohn Graf Wilhelm (Wilhelmen) gemeinsam mit Freunden der beiden Parteien zusammen, um eine gütliche Einigung zu finden und den Streit zu beenden. Es wird bestimmt, dass der Sohn Johanns von der Kere (Hannsen seligen sun) Eberhard von der Kere (Eberhart von der Kere) das Untermarschallamt, welches er zu jenem Zeitpunkt bereits innehat, bis zu seinem Tod behalten soll. Danach wird das Untermarschallamt an die Herren von Bibra gehen, die binnen vier Wochen nach dem Tod Eberhards einen aus ihren Reihen, den sie für das Amt bestimmen, zum Obermarschall schicken sollen. Dieser soll dem Ausgewählten dann das Untermarschallamt verleihen. Sofern dieser wiederum sterben sollte, geht das Untermarschallamt wieder an einen Herren von der Kere, der dann ebenfalls innerhalb von vier Wochen bestimmt werden soll. Das bewilligen Graf Heinrich von Henneberg und sein Sohn Graf Wilhelm, indem sie diese Vereinbarung brieflich besiegeln und wodurch die vorherigen Briefe und Bestimmungen zum Untermarschallamt außer Kraft gesetzt werden.
Exzerpt:
Vber etliche Jare hernach, handelten die von der Kere mit den von Bibra vnd versprachen inen, si zu verwaltung vnd niessung des gedachten Vndermarschalkambts komen zu lassen, konten sich aber der forme vnd gestalt, wie solchs beschehen solte, nit vergleichen, also satzte aus verordnung Graue [gestrichen: Wilhlemen] Hainrichen von Hennenberg vnd Graue Wilhelmen seines sunes ain iede partei zwen ire freunde nider, die sprachen in der güte entlich zwischen inen aus. Das Eberhart von der Kere heren Hannsen seligen sun sein lebtag aus bei dem Marschalkambt, on verhinderung der von Bibra bleiben, so balt er aber mit doet abgehen wirt, die von Bibra in vier wochen ainen aus Inen, der dem ambt vorzustehn vermöglich, zu dem Obererbmarschalk schicken, demselben solle er der Obermarschalk, das Vndererbmarschalkambt verleihen. Wa dann derselb von Bibra auch absterben, solle das Vndererbmarschalckambt wider ainem von der Kere, der dartzu taglich vnd in vier wochen darumb ansucht, verlihen vnd hinfur dermasen ewig gehalten werden. Das haben Graue Hainrich obgenant vnd sein sun Graue Wilhelm, dergleichen bede parteien bewilligt vnd angenomen, auch brieflich besigelt vrkund daruber vfgericht, Jn welchen alle vorige briefe vber gemeltes Vndererbmarschalkambt sagend abgethuen, vnd crafftloes gemacht, vnd gesetzt worden, das allain diser newer brief im träffen vnd mächten ewiglich bleiben. Jst beschehen im Jare des Heren 1405, am Sonabend vor Petri vnd Pauli. Recepta 5. Contractuum Rudolfi fol. 329.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1012, Folio: 97r, Schreiber: Lorenz Fries
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Liber 5 contractuum Rudolfi f. 329
Digitalisat: