Die Gebrüder Grafen Rudolf von Wertheim gewähren den Bürgern von Wertheim, dass diese sich nur vor einem Gericht in ihrer Stadt verantworten müssen. Sollte unter den Schöffen Uneinigkeit über das Urteil herrschen, kann der Fall in die Stadt Würzburg gebracht werden.
König Ludwig IV. macht der Stadt Hall das Zugeständnis, dass die Bürger ihm erst am Martinstag des folgenden Jahres zu huldigen brauchen und befreit sie auf zwei Jahre von Steuer und Dienst. Dazu dürfen sie ein Jahr von den Juden der Stadt Abgaben erheben, sowie Zoll, Ungeld und Schultheißenamt nutzen. Nach zwei Jahren hat die Stadt 600 Pfund Heller Reichssteuer zu bezahlen. Dazu werden alle vorhandenen Privilegien bestätigt.
Am Anfang der städtischen Entwicklung zum Rat nahm die "universitas oppidanorum" die Selbstverwaltung wahr.
Neustadt an der Aisch erhält durch den Burggrafen Friedrich IV. von Nürnberg ein Steuerprivileg und wird als "Stat" bezeichnet.
Der Rat der Stadt Neustadt hat das wertvollste aller Stadtprivilegien, denn er hat das Recht der unmittelbaren Steuererhebung und -verrechnung.
Die Kollegien der 13 Ratsherren und 13 Schöffen verschmelzen zum inneren Rat.
In einer Fälschung datiert auf 1320 bestätigt König Ludwig IV. die Rechte von Burgbernheim und stellt Verletzungen dieser Rechte unter finanzielle Strafe. Hierbei wird wohl auf Streitigkeiten mit Rothenburg o.d.T. und Windsheim wegen der Gerichtsbarkeit angespielt.
König Ludwig IV. verfügt, dass die in der Stadt gefertigten "graven Tuche", wohin sie auch immer verkauft werden, mit dem Dinkelsbühler Stadtmaß zu messen seien.
Die Echtheit der Stadtrechtsverleihungsurkunde von 1323 wird von Störmer in Frage gestellt.
König Ludwig IV. verleiht Neubrunn das Recht der Stadt Wertheim und erlaubt, dass ein Wochenmarkt abgehalten werden darf.