Unter Graf Konrad von Schlüsselberg wird Ebermannstadt durch König Ludwig IV. mit einer Stadtgerechtigkeit (Nürnberger Recht) ausgestattet.
Auf Veranlassung der Bischöfe von Bamberg erhält Pottenstein das Markt- und Stadtrecht.
Die Echtheit der Stadtrechtsverleihungsurkunde von 1323 wird von Störmer in Frage gestellt.
König Ludwig IV. verleiht Neubrunn die Rechte der Stadt Wertheim. Es wird erwähnt, dass man aus "dem dorf zu Neubronn in Wirtzpurger bishtum gelegen ein stat machen mögen".
König Ludwig IV. verfügt, dass die in der Stadt gefertigten "graven Tuche", wohin sie auch immer verkauft werden, mit dem Dinkelsbühler Stadtmaß zu messen seien.
König Ludwig IV. verleiht Neubrunn das Recht der Stadt Wertheim und erlaubt, dass ein Wochenmarkt abgehalten werden darf.
Burggraf Friedrich IV. von Nürnberg bestätigt der ihm vom Reiche verpfändeten Stadt Weißenburg und ihrem Rat ihre Privilegien.
Die Rechte der Förster aus Neustadt ("Nuwenstat") werden festgeschrieben.
"Schorgast ufm Berg" erhält von Bischof Heinrich II. von Bamberg das Recht zur Ummauerung als Stadt "zum monte cupri".
Es wird den Bürgern erlaubt, ein Ungeld zu erheben, weil sie den Kupferberg mit einer Mauer umbaut haben.