Das erste Stadtprivileg bezeichnet den König als Vogt der Bürgerschaft. Der "Große Freiheitsbrief" von König Friedrich II. besagt, dass Nürnberg keinen anderen Herren als den König haben soll und dass alle Bürger der Stadt ihre Steuern gemeinsam an das Reich abführen sollen. Somit besteht zu diesem Zeitpunkt bereits eine bürgerliche Selbstverwaltung ("civitas"), zumindest sind die ersten Ansätze einer solchen Selbstverwaltung erkennbar. Das Privileg Friedrichs II. lässt erkennen, dass die strategische Position Nürnbergs gestärkt wird und die Burg ein Zentrum des Reichs- und Königsgutes werden soll.
Kaiser Friedrich II. verbietet den Richtern des Reiches, Bamberger Kleriker, Ministeriale und Bürger vor Gericht zu zitieren.
Ein Stadtgericht ist bezeugt.
Es wird in Schmalkalden ein Stadtgericht oder Schultheiß genannt.
(Gegen-)König Heinrich Raspe erlässt den Leuten von Mainbernheim die Abgabe von 25 Scheffeln Getreide, die sie bislang als Entgelt für den Königsschutz jährlich den königlichen Schultheißen zu zahlen hatten.
Im sogenannten Koppelfutterverzeichnis um 1248 bezieht der Reichsschenk von Klingenberg von sechs genannten Orten um die Burg Prozelten das "Koppelfutter". Der "Herrschaftsverbund" des Amtes Stadtprozelten ist bereits festgelegt.
Im Laufe des Interregnums bringt die Stadt die Rechte des Reichsbutigleramts an sich und schafft es, die aus der zerbrochenen staufischen Reichsgewalt übernommene Selbstverwaltung gegen die Ansprüche der Wittelsbacher zu behaupten. Aber auch die Ansprüche der inneren politischen Gegner, etwa die der Burggrafen, können abgewehrt werden. Aus den erworbenen Rechten entwickelt Nürnberg in den folgenden Jahrhunderten einen ausgedehnten Landbesitz.
Miltenberg besitzt ein Geleits-, Stapel- und Niederlagsrecht, die bedeutende Wirtschaftsfaktoren für Herrschaft und Bürger sind.
Schon bei der Stadterhebung werden dem Kloster seine Rechte ("in foro et forensi iure quod vulgariter marketschillinge nuncupatur") bestätigt.
Trotz des Interregnums kann der Rat eine Ratsverfassung einführen.