Das Marktrecht und der Blutbann werden für den Schwiegersohn Konrad Graves von Gräfenberg, Berthold Hallervon Nürnberg, von König Karl IV. bestätigt.
Der Würzburger Bischof verkauft Gericht und Vogtei in Baunach an das Kloster Langheim.
Gisela, Äbtissin des Klosters Kitzingen, bestätigt den Verkauf eines Drittels der Vogtei in Kleinochsenfurt von Heinrich und Elisabeth von Hohenlohe an das Domkapitel Würzburg. Dieses Drittel geht vom Kloster zu Lehen, die Ausübung der Vogtei wird den Domherren Emicho von Brauneck und Albert von Ebersberg übertragen.
Das Hochstift Würzburg kauft von Lupold Küchenmeister von Nordenberg und dessen Frau die Besitzungen zu Mainbernheim bei Iphofen samt Gericht, Vogteien, Pfandschaften, Äckern, Zinsen usw. für 3000 Pfund Heller. Mehrere Personen werden als Bürgen erwähnt.
Ulrich von Bickenbach fällt im Auftrag des Mainzer Erzbischofs Heinrich III. von Virneburg ein Urteil über die Lehen des verstorbenen Ludwig von Rieneck. Da keiner der Kläger (Kraft von Hohenlohe und Ulrich von Hanau) erscheint, erklärt er die Lehen für an das Erzstift heimgefallen. Darunter sind Burg und Stadt Rieneck, das Dorf Prozelten, das oberste Zentgericht in Rieneck (in diese Zent gehört u.a. die Stadt Gemünden), das Geleit von Gelnhausen über Rieneck bis zur Brücke von "Wigirsfeld", alle zu Rieneck gehörenden Eigenleute, die Fischereirechte von Burgsinn über Gemünden bis zum Gebiet des Klosters Neustadt, der Kirchensatz in Lohr und in der Kapelle in Rieneck und die Stadt Steinau.
Seit der Stadterhebung gibt es ein Stadtvogteigericht.
Die Zentgerichtsbarkeit wird in verschiedenen Orten, auch Haßfurt, an das Kloster Ebrach verpfändet.
Den Markgrafen Ludwig und Stefan von Brandenburg wird das Recht gewährt, den Markt Haltenbergstetten zu einer Stadt mit Mauern, Graben, Gericht, Bann, Stock und Galgen auszubauen. Die neue Stadt soll alle Rechte der Stadt Gelnhausen haben.
Der Würzburger Bischof verkauft alle Zentrechte sowie das Zentgericht in Haßfurt, Gerolzhofen, Klingenberg und weiteren Orten an das Kloster Ebrach.
Als Dank, dass sich die Windsheimer zum zweiten Mal selbst frei gekauft haben, setzt der Kaiser die Steuer auf einen gleichbleibenden Betrag fest und bestätigt erneut die ausschließliche Gerichtsbarkeit.