Kitzingen
09.12.1405
Nach einem Rechtsstreits zwischen Bischof Johann von Egloffstein und den Burggrauen von Nürnberg um die Stadt Kitzingen (Kitzingen) wird folgendes durch oben genannte vier Männer festgelegt. 1) Alle Rechte, die sie von- oder gegeneinander haben, werden außer Kraft gesetzt. 2) Bischof Johann von Egloffstein bekommt den hohenloher Teil von Kitzingen (Kitzingen), mit allen Zugehörungen, Ehren, Rechten und Nutzungen. Die Bürger von Kitzingen müssen ihm huldigen und ihn als rechten Herren annehmen. 3) Burggraf Johann von Hohenzollern (burggue Hanns) darf die Steuern Kitzingens auf drei Jahre festsetzen. Jedoch erhält Bischof Johann von den Steuer soviel, wie ihm für seinen Teil von Kitzingen zusteht. Wenn dieser oder das Stift ihre Anteile vom Burggraf auslösen, soll dieTilgung dieser Steuer ausbleiben.Jeder soll dann den Teil behalten, den er ursprünglich innehatte. 4) Die Herren und Amtspersonen zu Kitzingen sollen ohne gegenseitiges Wissen keine Schenkungen annehmen, wenn sie es doch tun, sollen sie mit den anderen teilen. 5) Das Tor des Klosters Kitzingen soll wieder zugänglich gemacht werden und die Brücken sollen wieder aufgebaut werden. 6) Bischof Johann von Egloffstein soll die geistlichen Rechte und Burggraf Johann die weltlichen Rechte des Klosters Münchsteinach (closters Stainach) innehaben. 7) Wenn Diener, Männer, Leute oder Güter egal ob geistlich oder weltlich der drei Herren (Bischof Johann, Burggraf Johann oder Burggraf Friedrich), vor ein Landgericht des anderen geladen werden, soll dies mit einer brieflichen Anordnung zurückgewiesen werden. Der jeweiligen Person werden innerhalb von 14 Tage die Rechte eröffnet und innerhalb von zwei Monaten soll ihr zum Recht verholfen werden. 8) Wird einer der Herren zum Kampf vor ein Landgericht geladen, muss dieser seine Ehre behaupten. Diese Festlegung gilt fünf Jahre, danach erhält keiner Nachteile mehr an seinem Landgericht. 9) Bischof Johann muss den Bann über Kitzingen wieder aufheben. 10) Diese Festlegungen sollen nicht zum Nachteil von Graf Johann von Wertheim (Graue Hannsen von Werthaim) und seinen Nachkommen sein, die den Zoll von Kitzingen innehaben, wenn die Bestätigung dieser Rechte nachgewiesen wird. 11) Bischof Johann soll Burggraf Johann eine neue Bestätigung über den Besitz eines Drittels von Kitzingen übergeben. Der Burggraf bekommt 14000 Gulden und deren Nachkommen ist das Recht auf Widerlosung vorbehalten. Bischof Johann stellt ebenfalls eine Bestätigung aus.
Exzerpt:
Erstlich solten alle rethte die ainer gegen dem andern erclagt hete, absein vnd hirfur kain crafft noch macht haben sollen
Zum andern das B Johanns den Hohenlohischen tail zu Kitzingen, so er von den Schwageren gelöst, mit allen seinen zugehorungen, ehren, rechten, nutzen vnd herlickaiten nichts ausgenomen, inhaben vnd niessen auch die von Kitzingen ime zu demselbentail hulden vnd schureren als iren rechten heren
Zum triten solte burggue Hanns macht haben die steur zu Kitzingen ie vf dastrit Jare zusetzen, doch das B Johannsen nach antzal dauon volge souil ime von dem gemelten Hohenlohischen taile von den Schwagerern herrurend zugehört Wa aber B Johanns oder sein nachkomen vnd stiffte iren vorigen taile von Burggue Hannsen wider lösen, solle dise taidung von der steur absein vnd ieder her bei seinem tail pleiben, als von alter herkomen ist,
Zum vierten sollten die heren oder reht ambtleute zu Kitzingen, dem andern zu geferde [Einfügung am Rand: kain] schenck nemen, wa aber ainer schenck neme die sollen mit dem andern tailen
zum funften, solte man das thor gegen dem closter öffnen vnd die brüecken wider machen
Zum sechsten das von wegen des closters Stainach solte B Johanns bei dem gaist lichen rechten vnd Burggut Hanns bei dem weltlichen rechten bleiben
zum 7 wem der treier heren B Johannsen Burggue Hannsen vnd burggraue Fridrichen aines diener, man, leute oder gutere, die weren gaistlig oder weltlich an des anderen landgericht geladen, sollen die vf brieflich abuorderung von stundan wider gewisen werden doch das dem der gewisen ist, xiiiii tag vor zum rechten verkundt, vnd in zwaier monats frist des trechten geholfen werde
[426v.] Zum achten, wurde aber iemant an der heren aines landgericht kempflich geladen, der magtsein ehr verantworten ob erwillt darumb man niemant weisen sollte vnd dise weisung funf Jare die nechsten weren, darnach iedem heren an seinem Landgericht vnd her komen desselben kain schaden bringen
das zum neindten B Johanns den bann gein Kitzingen gelegn wider vffheben sollt
zum 10 solte diser aus spruch Graue Hannsen von Werthaim vnd seinen erben an dem Zoll zu Kitzingen kain schaden bringen, nach aus weisung der briefe so er vom stifft W. daruber hat empfangen
vnd zum letzten solte B Johanns Burggue Hannsen ain newen brief vber des Stiffts W. aigensthumb tritail zu Kitzingen, so den burggrauen fur xiiii m fl eingeben, vnd hinwiderumb er Burggue Hanns [Einfügung am Rand: vnd seines nachen die widerlosung zugestaten] B Johannnsen auch an newen Reuers zustellen damit si bederseits wol bewart Recepta i Omissorum 147 vnd in Contractuum Eglofstain fo. 37 d
Kommentar:
Das Datum wurde aus dem vorherigen Eintrag übernommen.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1011, Folio: 426r/426v, Schreiber: Lorenz Fries
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Liber privilegiorum f. 147
Liber contractuum Egloffstein f. 37
Digitalisat: