Etliche Abschriften über die Eingliederung der Pfarrkirchen von Kitzingen (Kitzingen) Kleinochsenfurt (Clain Ochsenfurt) und Markt Bibart (Biburt), sowie gerichtliche Ordnungen des Klosters Kitzingen liegen zu Hof.
Es folgen die sechs Würzburgischen Sprüche: 1. Die Burggrafen von Nürnberg haben bisher eingenommen und nehmen auch weiterhin ein: die Bede, die Steuer, die Schanksteuer, das Ungeld, alle Nutzungsrechte und Gefälle zu Kitzingen und andere Dingen, die ihnen noch verpfändet. 2. Bischof Johann und das Stift wollen sich die Erbhuldigung nicht nehmen lassen. 3. Sie verweigern ihm das Huldigungsrecht des Hohenloher Teiles, das Bischof Johann von dem Rittergeschlecht der Schwegerern ausgelöst hat. 4. Sie verbauen die Tore zum Kitzinger Kloster (Kitzingen gegen dem closter), reissen die Brücken ein und zerstören die mit Zinsen belegte Güter. Den Geistlichen werden Gebote auferlegt und Bürger werden der Stadt verwiesen. Zudem werden neue Gesetze erlassen. Allerdings steht ihnen das allein nicht zu, da Kitzingen von drei Herren verwaltet wird. 5. Sie verhindern seine Beteiligung an den Gerichten und entziehen ihm seine Freiheiten. Anders als es abgemacht wurde. 6. Sie ändern den Rat in Kitzingen
Nach einem Rechtsstreits zwischen Bischof Johann von Egloffstein und den Burggrauen von Nürnberg um die Stadt Kitzingen (Kitzingen) wird folgendes durch oben genannte vier Männer festgelegt. 1) Alle Rechte, die sie von- oder gegeneinander haben, werden außer Kraft gesetzt. 2) Bischof Johann von Egloffstein bekommt den hohenloher Teil von Kitzingen (Kitzingen), mit allen Zugehörungen, Ehren, Rechten und Nutzungen. Die Bürger von Kitzingen müssen ihm huldigen und ihn als rechten Herren annehmen. 3) Burggraf Johann von Hohenzollern (burggue Hanns) darf die Steuern Kitzingens auf drei Jahre festsetzen. Jedoch erhält Bischof Johann von den Steuer soviel, wie ihm für seinen Teil von Kitzingen zusteht. Wenn dieser oder das Stift ihre Anteile vom Burggraf auslösen, soll dieTilgung dieser Steuer ausbleiben.Jeder soll dann den Teil behalten, den er ursprünglich innehatte. 4) Die Herren und Amtspersonen zu Kitzingen sollen ohne gegenseitiges Wissen keine Schenkungen annehmen, wenn sie es doch tun, sollen sie mit den anderen teilen. 5) Das Tor des Klosters Kitzingen soll wieder zugänglich gemacht werden und die Brücken sollen wieder aufgebaut werden. 6) Bischof Johann von Egloffstein soll die geistlichen Rechte und Burggraf Johann die weltlichen Rechte des Klosters Münchsteinach (closters Stainach) innehaben. 7) Wenn Diener, Männer, Leute oder Güter egal ob geistlich oder weltlich der drei Herren (Bischof Johann, Burggraf Johann oder Burggraf Friedrich), vor ein Landgericht des anderen geladen werden, soll dies mit einer brieflichen Anordnung zurückgewiesen werden. Der jeweiligen Person werden innerhalb von 14 Tage die Rechte eröffnet und innerhalb von zwei Monaten soll ihr zum Recht verholfen werden. 8) Wird einer der Herren zum Kampf vor ein Landgericht geladen, muss dieser seine Ehre behaupten. Diese Festlegung gilt fünf Jahre, danach erhält keiner Nachteile mehr an seinem Landgericht. 9) Bischof Johann muss den Bann über Kitzingen wieder aufheben. 10) Diese Festlegungen sollen nicht zum Nachteil von Graf Johann von Wertheim (Graue Hannsen von Werthaim) und seinen Nachkommen sein, die den Zoll von Kitzingen innehaben, wenn die Bestätigung dieser Rechte nachgewiesen wird. 11) Bischof Johann soll Burggraf Johann eine neue Bestätigung über den Besitz eines Drittels von Kitzingen übergeben. Der Burggraf bekommt 14000 Gulden und deren Nachkommen ist das Recht auf Widerlosung vorbehalten. Bischof Johann stellt ebenfalls eine Bestätigung aus.
Die Markgrafen Friedrich von Brandenburg (Fridrich), Johann von Brandenburg (Johanns) und Albrecht von Brandenburg (Albrecht) schreiben der Äbtissin des Klosters Kitzingen, dass sie auf Grund nicht genannter Ursachen dazu bewegt wurden die Mauern des Klosters und des Spitals abzureißen (abzuprechen). Dies schreibt die Äbtissin in einem Brief nach Würzburg, woraufhin die Ritter Eberhart von Schaumberg (Eberhart riter) und Karl von Schaumberg (Carl von Schaumberg) im Aufrag des Bischofs Sigmund von Sachsen, der ein Bruder der Herzöge von Sachsen ist, an die Markgrafen schreiben.
Die Äbtissin und der Konvent des Klosters Kitzingen (Abtissin vnd Conuent zu Kuzingen) verkaufen die Rechtsprechung, die Nutzungsrechte und die Gefälle in Oberhausen (Obernhausen) bei Stalldorf (Staldorf) im Amt Reichelsburg (ambt Raigelberg) mit Zustimmung Bischof Gottfrieds Schenk von Limpurg für 300 Gulden an das Kloster Tückelhausen der Kartäuser (Carthausen duckelhausen).
Die Äbtissin und das Konvent zu Kitzingen (Kitzingen) verpfänden ihren Zehnt, ihre Zinsen, ihre Gült und andere Rechte von Dettelbach (detelbach), Brück (Bruck), Neuses am Berg (neusess) und Schnepfenbach (Schnepfenbach) an den Ritter Wilhelm von Rechberg (Wilhelmen von Rechberg) für 1640 Gulden auf Widerlösung mit der Bewilligung Bischofs Gottfried Schenk von Limpurg.
Die Äbtissin und das Konvent zu Kitzingen (Kitzingen) verkaufen das Dorf Buchbrunn (Buchbrun) und allem Zugehörungen, samt einer Mühle, an Anna Wolf (Annen Wolfin) aus Hasloch (Haslach) für 610 Gulden auf Widerlösung mit Bewilligung Bischofs Gottfried Schenk von Limpurg.
Die Äbtissin und das Konvent zu Kitzingen (Kitzingen) verkaufen alle Rechte, die sie und das Kloster Kitzingen in Oberhausen bei Stalldorf (Oberhausen bei Staldorf) im Amt Reichelsburg (Ambt Raigelberg) innehaben, dem Prior und dem Konvent zu Tückelhausen (Duckelhausen) erblich und engültig (zu vrthet) für 250 Gulden mit Bewilligung Bischofs Gottfried Schenk von Limpurg.
Bischof Gottfried Schenk von Limpurg gibt dem Pfarrer von Hoheim (Hohe), welches als Pfarrei dem Kloster Kitzingen (closter Kitzingen) eingegliedert ist, eine Vollmacht.
Die Äbtissin und das Konvent zu Kitzingen verpfänden ihre beiden Höfe zu Buchbrunn (Buchbrun) und Bibergau (Bibergaw) an Johann Rabe (Hannsen Raben) und Heinrich Münzmeister (Heintzen Muntzmaistern) für 816 Gulden auf Widerlösung mit Bewilligung Bischofs Gottfried Schenk von Limpurg. Später befindet sich das Kloster Kitzingen (Kitzingen) durch unzureichende Haushaltung in merklichem Unvermögen und Armut, weshalb Bischof Bischof Johann von Grumbach der Äbtissin und den Kapitelfrauen die Administration für drei Jahre entzieht. Er setzt einen Aufseher (Schaffner) ein, der in dieser Zeit die Frauen und andere zum Kloster gehörigen Personen versorgt. Dies wird in einem Vertag festgehalten.