Ritterschaft - Anno 1461
17.10.1461
Das Landgericht soll mit Rittern besetzt sein und nach der Reform gehandhabt werden. Niemandem soll der Zugang zum Gericht verwehrt werden. Es sei denn, er wurde rechtlich verwiesen, ist kein Einwohner des Gebiets, Flüchtling oder Vertriebener. Geistliche Richter und das Geistliche Gericht dürfen nichts verbieten oder jemanden verbannen und haben nach der Reform zu handeln.
Der Bischof stellt den Grafen, Herren, Rittern und Knechten frei, ihre Mannlehen sowie vom Bischof und Stift erhaltene Pfandschaften unter sich, ihren Frauen und Töchtern aufzuteilen. Möchte eine Person ihre Lehen weitergeben oder verkaufen, so muss dies bewilligt und anerkannt werden.
Kommt es bei Streitigkeiten zu keiner Einigung, so muss diese Angelegenheit vom Westfälischen Gericht entschieden werden. Dies gilt ebenfalls, wenn den Beteiligten Ehre und Recht versagt wurde.Übertreter des Rechts dürfen an Leib und Gut bestraft werden und haben kein Recht auf Geleit und Frieden.
Zudem kann es zu Einschränkungen der persönlichen Freiheiten kommen.
Den Knechten ist es untersagt im Hochstift Würzburg zu plündern. Kommt es dennoch zu Plünderungen wird auch ihnen das Recht auf Geleit untersagt, selbst wenn es nach anderen Ansichten gerechtfertigt war.
Der geschlossene Vertrag ist auf ewig gültig und nicht zu missbrauchen. Der Bischof, sein Domkapitel, die Grafen, Herren und Ritter, welche der Kirche Würzburgs angehören, schwören diesen Vertrag einzuhalten. Der Vertrag wird vom Bischof und seinem Domkapitel besiegelt.
Exzerpt:
[Am Rand: Landgerichts besetzung,] Landgericht sol mit rittern ordentlch besetzt vnd noch laut der reformation gericht werden
Niemands sol von Landgerichts wegen das sein bei pen verbotten werden er sei dan mit recht vberwunden ausgenomen die nit sesbaftigen, fluchtige vnd verthuner
Es sol mit gaistlichem richter vnd gericht nichts verbotten noch verpent vnd noch laut der Reformation gehalten werden
[366v]
Der Bischof sol iglichem grafen Hern, ritter vnd Knecht vnd ritterniessigem man vf seinen Manlehen iren weiben vnd dochtern bekantnus thun, doch das die lehen des dritteils besser sein
Desgleichen ob sie iren weiben vnd dochtern auf pfandschaft die sie vom Bischoff vnd Stift hetten verschreibung thun wolten, willigen on widerrede
Vnd ob einer von rath wegen sein lehen versetzen oder verkauffen seinem genossen sol auch buwilligt vnd be= kant werden
Keiner dem andern zugestatten mit westfalischem garicht furzunemen, im sei dan ehr vnd recht an ordentlichen gerichten wissentlich versagt, die vberfarer on leib vnd gut zu straffen, auch kein frid noch gelait haben
Den Knechten nit zugestatten vf der strassen oder sonst im Stift zu rauben vnd die vberfarer sollen kain frid noch glait haben, mag sie ein ieder rechtfertigen
[Am Rand: No]
Disen vertrag ewig zu halten vnd daruber nichts auszu prengen noch zugeprauchen
Ein ieder Bischof sol in seinem Jncament globen vnd schworn grafen Hern ritter vnd Ritterniessige zu der Kirchen wirtzburg gehorig bei iren alten Erbarn vnd redlich, rechten pleiben zu lassen,
Solchen vertrag haben allein Bischof vnd Capittel gesigelt acten vid Recepta i Contractum Rudolfi folio 354 Hatrorum Bamberg: 199. 211. 462. 151.
Kommentar:
Notiz am Rand: Besetzung des Landgerichts.
Der Eintrag bezieht sich auf den Vorherigen.
Der genannte Vertrag wurde zwischen Bischof Johann von Grumbach, seinem Domdechant Ludwig von Weyers (
Ludwig von weiers), dem Domkapitel sowie den Grafen, Herren, Rittern und Knechten des Hochstifts Würzburg geschlossen.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1012, Folio: 366r/ 366v, Schreiber: Lorenz Fries
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Liber 1 contractuum Rudolfi f. 354
Liber hardrorum Bamberg f. 199
Liber hardrorum Bamberg f. 211
Liber hardrorum Bamberg f. 462
Liber hardrorum Bamberg f. 151
Digitalisat: