Bischof Johann von Grumbach, sein Domdechant Ludwig von Weyers (Ludwig von weiers), das Domkapitel sowie die Grafen, Herren, Ritter und Knechte des Hochstift Würzburgs schließen einen Vertrag. Die Grafen, Herren, Ritter und Knechte fordern, dass sowohl sie als auch ihre Erben und Nachkommen ihre Freiheiten, Gerechtigkeiten und Erbschaften beibehalten. Dies gilt auch für ihr Pfand und ihre Lehen. Der Bischof, sein Domkapitel und die weltlichen Räte stimmen dem zu. Im Fall, dass der Bischof und sein Domkapitel den Grafen, Herren, Rittern und Knechten oder anders herum ein Anliegen vortragen möchten, muss dies auch im Wissen der weltlichen Räte geschehen. Wollen der Dechant, das Domkapitel, Prälaten, Geistliche und deren Nachkommen zu der Ritterschaft sprechen oder anders herum, so sollen sie ihren Sachverhalt den geistlichen und weltlichen Räten des Bischofs vortragen. Ist der Angeklagte geistlicher Abstammung, so muss eine geistliche Person mehr im Rat vertreten sein. Dies kann auch auf eine weltliche Person übertragen werden. Geistliche Rechtsangelegenheiten müssen vor geistlichem Gericht geklärt werden. Bei der Verurteilung eines geistlichen Rechtsstreits wird sich an der rechtlichen Reform orientiert.
Das Landgericht soll mit Rittern besetzt sein und nach der Reform gehandhabt werden. Niemandem soll der Zugang zum Gericht verwehrt werden. Es sei denn, er wurde rechtlich verwiesen, ist kein Einwohner des Gebiets, Flüchtling oder Vertriebener. Geistliche Richter und das Geistliche Gericht dürfen nichts verbieten oder jemanden verbannen und haben nach der Reform zu handeln. Der Bischof stellt den Grafen, Herren, Rittern und Knechten frei, ihre Mannlehen sowie vom Bischof und Stift erhaltene Pfandschaften unter sich, ihren Frauen und Töchtern aufzuteilen. Möchte eine Person ihre Lehen weitergeben oder verkaufen, so muss dies bewilligt und anerkannt werden. Kommt es bei Streitigkeiten zu keiner Einigung, so muss diese Angelegenheit vom Westfälischen Gericht entschieden werden. Dies gilt ebenfalls, wenn den Beteiligten Ehre und Recht versagt wurde.Übertreter des Rechts dürfen an Leib und Gut bestraft werden und haben kein Recht auf Geleit und Frieden. Zudem kann es zu Einschränkungen der persönlichen Freiheiten kommen. Den Knechten ist es untersagt im Hochstift Würzburg zu plündern. Kommt es dennoch zu Plünderungen wird auch ihnen das Recht auf Geleit untersagt, selbst wenn es nach anderen Ansichten gerechtfertigt war. Der geschlossene Vertrag ist auf ewig gültig und nicht zu missbrauchen. Der Bischof, sein Domkapitel, die Grafen, Herren und Ritter, welche der Kirche Würzburgs angehören, schwören diesen Vertrag einzuhalten. Der Vertrag wird vom Bischof und seinem Domkapitel besiegelt.
Bischof Rudolf von Scherenberg, sein Domdechant Ludwig von Weyers (Ludwig von weiers dechant), das Domkapitel und weitere Grafen, Herren, Ritter und Knechte gehen ein vertragliches Bündnis über drei Jahre ein. Darin beschließen sie, dass im Falle eines Angriffs aus dem In- oder Ausland, sie sich gegenseitig unterstützen. Dies besiegeln die Grafschaften Henneberg (Hennenberg), Wertheim (Wertheim), Rieneck (Rineck), die Herren von Bickenbach (Bickenbach) und weitere Adelige.