Bischof Johann von Egloffstein erhebt eine fünfjährige Datz von allen geistlichen und weltlichen Stiftseinwohnern, sowohl von Christen als auch von Juden.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Papst Bonifatius IX. genehmigt Bischof Johann von Egloffstein, einen Zehnten von der Geistlichkeit des Hochstifts mit Ausnahme des Deutschen Ordens zu erheben.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Bischof Johann von Egloffstein erhebt eine Steuer (datz).
Bischof Johann von Egloffstein erhebt eine einjährige Landsteuer (gemaine steure). Die Geistlichen sollen den zehnten Teil, die Weltlichen den fünfzehnten Teil ihres Einkommens abgeben.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Bischof Johann von Egloffstein verlängert die einjährige Landsteuer um ein weiteres Jahr.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Sintram von der Kere (Kere) bezahlt Berthold von Heidingsfelds (Haidingsveld) Ehefrau mit Bischof Johann von Egloffsteins Bewilligung die Pfandsumme aus und wird neuer Pfandherr.
Bischof Johann von Egloffstein verlängert die einjährige Landsteuer um ein weiteres Jahr, allerdings nur für weltliche Personen.
Bischof Johann von Egloffstein befreit ein Haus in Dettelbach (Detelbach), das Hans, Dietrich und Hans Motzel (Motzel) gehört, von der Bede, Dienstpflicht und anderen Verpflichtungen.
Bischof Johann von Egloffstein erhebt eine zweijährige Steuer. Die Untertanen sollen den zwölften Teil ihres Einkommens abgeben.
Bischof Johann von Egloffstein verlängert die zweijährige Steuer um weitere zwei Jahre. Außerdem erhebt er für zwei Jahre eine (datz) auf Wein und andere Getränke, Mehl, Brot und Getreide in der Stadt Würzburg. Von dieser Abgabe erhält Bischof Johann von Egloffstein 3/7, das Domkapitel 1/7 und die Stadt Würzburg 3/7.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.