Bischof Johann von Brunn verpfändet das Schloss Gersfeld mit allen Zugehörungen für 155 Gulden an Heinrich von Ebersberg genannt Weyhers (Haintz von Ebersperg genant von Weiers). Dieser darf das Schloss in Verwaltung und Nutznießung bis zur Auslösung innehaben. Zusätzlich gestattet ihm der Bischof, 200 Gulden am Schloss verbauen zu dürfen, allerdings unter Vorbehalt der Anwerbung und Aufstellung von Landsknechten und des Öffnungsrechts. Ein Nachtrag am Rand verweist zusätzlich auf die Kellerei Neustadt a. S. (Neustatt Kellerey).
Karl von Steinau genannt Steinrück (Carl Stainruck) fällt bei Bischof Johann von Brunn in Ungnade. Daraufhin räumt Heinrich von Ebersberg genannt Weyhers (Haintz von Ebersberg) für Bischof Johann von Brunn das Schloss Gersfeld (schloß Gerichsfeld). Sie bestätigen sich gegenseitig, dass, sobald die Fehde zwischen dem Bischof und Karl von Steinau genannt Steinrück beendet ist, das Schloss Heinrich von Ebersberg genannt von Weyhers wieder überantwortet werden soll.
Bischof Johann von Brunn verleiht Heinrich von Ebersberg genannt Weyhers (Hainrich von Ebersperg) das Schloss Gersfeld (schloß Gerichsfeld) als ewiges Mannlehen. Der Bischof behält sich jedoch das Öffnungsrecht vor. Außerdem macht der Bischof das Recht, Landsknechte aufzustellen, und das ewige Öffnungsrecht am Schloss Gersfeld zu einem Leibgeding. Da er dies aber ohne Einwilligung seines Kapitels tut, handelt es sich eigentlich nicht um eine rechtskräftige Handlung.