Fast alle anderen Lehensstücke findet man in fremden Händen. Es ist zu vermuten, dass diese durch unrichtige Veränderung dorthin gekommen sind. Graf Wilhelm IV. von Henneberg (Graue Wilhelm) gibt dem Stift Würzburg das Marschallamt zurück, verweist allerdings die Untermarschälle von Bibra und von der Kere mit Empfängnis ihrer Ämter und Lehen nicht mit an das Stift. Daraufhin fordern Bischof Konrad von Thüngen und nach ihm Bischof Konrad von Bibra Jakob von der Kere ( Jacoben von der Kere), den damaligen Untererbmarschall des Stifts sowie Wilhelm von Bibra zu Schwebheim (Wilhelmen von Bibra zu Swebhaim) dazu auf, anzuzeigen was sie und ihre Erben als Untererbmarschälle von Graf Wilhelm und dessen Eltern für Lehen empfangen haben. Jacob von der Kere gibt ein Verzeichnis in die Kanzlei in welchem steht, was er als Untermarschall durch sein Amt zu Afterlehen zu verleihen hat. Dies ist zu den anderen Auszügen über das Marschallamt hinzugefügt worden. Aber was jeder von den Untererbmarschällen von Graf Wilhelm zu Lehen empfängt, das wollen sie nicht anzeigen.
Bischof Konrad von Bibra verpfändet die Kammergefälle an die Vetter Jakob und Andreas von der Kere (Keere). Der eine ist Amtmann von Mellrichstadt (Melrichstatt), der andere Amtmann von Mainberg (Mainberg). Für eine Pfandsumme von 3000 Goldgulden sollen sie jährlich 200 Goldgulden als Zinsen erhalten. Falls das Hochstift diese Zinsen nicht zahlt, werden die beiden Vetter Herren über die Dörfer Ballingshausen (Ballingshausen) und Hesselbach (Heselbach). Das Hochstift Würzburg besitzt in diesem Fall ein Rückkaufrecht, das ein Jahr vor Petri Cathedra geltend gemacht werden kann.