Unter der Herrschaft der Hohenzollern wird Schwand Sitz eines Richteramtes, eines Halsgerichtes, eines Wildmeisteramtes sowie einer brandenburgischen Zollstätte und erhält das Marktrecht.
Die folgenden Dörfer gehören in Fraisch und Halsgericht nach Schwand: Meckenlohe, Dürrenhembach, Sperberslohe, Leerstetten, Rednitzhembach, Mittelhembach, Furth und Harm. Außerdem hat die hohenzollersche Herrschaft dort die hohe und niedere Obrigkeit.
Schwand wird in Urkunden als "oppidum" bezeichnet.
Schwand wird in Urkunden über die Belehnung des Burggrafen Friedrich und seiner Töchter mit der Burggrafschaft Nürnberg einschließlich des "oppidum Swant" durch König Rudolf I. von Habsburg als "oppidum" bezeichnet.
Schwand hat zunächst ein Richteramt, ein eigenes Halsgericht und einen Fraischbezirk. Bereits 1375 taucht urkundlich ein Richter von Schwand auf.
Schwand wird in einer Urkunde der Gräfin Kunegunde von Orlamünde, in der sie die Begleichung der Schulden von den Burggrafen Johann und Albrecht quittiert, als Markt bezeichnet. Eine Urkunde über die konkrete Verleihung des Marktrechtes gibt es nicht.
Schwand wird in einer Urkunde über den Kauf des Marktes Schwand durch Engelhard von Tann und seiner Gemahlin als Markt bezeichnet.
Im ersten burggräflichen Urbar erscheinen bereits die Ämter Kornburg, Schwand und Roth.
Im burggräflichen Urbar werden für Schwand folgende Zinsgüter erfasst: 55 Untertanen und fünf burggräfliche Rodungsgrundstücke.
Im burggräflichen Urbar werden ein Förster, zwei Wirte, eine Schmiede, zwei Mühlen und ein Hirte in Schwand erwähnt.