Graf Johann von Schwarzburg verkauft seinen Anteil an die Herren von Bibra.
Der Würzburger Bischof Gerhard von Schwarzburg beurkundet, dass er und die Grafen Berthold und Friedrich von Henneberg übereinkommen, dass die Stadt Münnerstadt ihnen die Bezahlung von 9600 Gulden in bestimmten Raten und Terminen als Steuer zu zahlen habe.
Das Landgericht von Nürnberg übergibt dem Burggrafen Friedrich V. die Bebenburgischen Güter, darunter Möckmühl.
Nach dem Erlöschen des Geschlechts derer von Stein fällt Hilpoltstein kurz an Sweiker von Gundelfingen und Hippolyt von Hohenfels.
Der Bischof befiehlt, dass künftig zwei Bürgermeister gewählt werden sollen. Der eine soll durch die Schöffen gewählt werden, der andere durch die Gemeinde der Bürgerstadt.
Der Würzburger Bischof Gerhard von Schwarzburg ist stark verschuldet und muss deshalb das Amt und Schloss zu Fladungen und Hildenburg an Heinrich und Fritz von der Tann verpfänden.
Wahrscheinlich fallen die Orte Heldburg, Hildburghausen und Eisfeld nach dem Tod der mit dem Markgrafen von Meißen verheirateten Margarete zurück an den Nürnberger Burggrafen Friedrich V.
Das Landgericht von Nürnberg setzt den Burggrafen von Nürnberg in Nutzgewähr der Truhendingischen Vesten und Güter, darunter auch Scheßlitz.
Der Würzburger Bischof muss die Bürger von Arnstein um Vorschusszahlungen auf Bede und Steuern angehen.
Der Würzburger Bischof Johann II. von Brunn erlässt eine neue Stadtordnung, die sich u.a. auf jene von Bischof Gerhard von Schwarzburg von 1385 stützt. Im Hintergrund gab es Unruhen zwischen dem Rat und der Gemeinde: Vier der zwölf Ratsschöffen und sechs der zwölf Räte der Gemeinde werden jährlich an Petri Cathedra (22. Febr.) vom Bischof bzw. dessen Amtleuten neu besetzt. Alle Stadtbewohner über 16 Jahre müssen an einem von vier Jahresterminen einen Bürgereid schwören. Alle Türmer und Torwarte werden vom Bischof bzw. seinen Amtleuten eingesetzt, ebenso die Gerichtsdiener, die unparteiisch handeln sollen. Die folgenden Punkte werden von der Stadtordnung Bischof Gerhards übernommen: Die Einhebung der Bede soll von je zwei Abgeordneten des Schöffenrates und der Gemeinde durchgeführt werden. Beide Räte wählen aus ihren Reihen je einen Bürgermeister, dessen Aufgabe u.a. die Einnahme des Ungeldes ist. Bewohnern ohne eigenes Siegel soll für Rechtsgeschäfte das Stadtsiegel unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die Schöffen sollen nur nach Gerichtssitzungen Strafen aussprechen [...] und zwar mit Wissen des Bischofs. In der Stadt herrscht ein Verbot von Zünften und besonderen Einungen. Die beiden Räte durfte keine Erlasse machen ohne Zustimmung des Bischofs bzw. seiner Amtleute. Letztere können bestimmten Personen in der Stadt Geleit geben, Bürgermeister und Räte werden darüber nur informiert. Das jährliche Wach-, Wege- und Viehgeld soll von je einem des Schöffen- und des Gemeinderates eingetrieben werden. Dasselbe gilt für das Kirchgeld, jedoch muss hier der Pfarrer beigezogen werden. Übertretungen von Geboten werden mit Bußen geahndet. Der Bischof behält sich abschließend das Recht vor, alle Gebote verändern bzw. kassieren bzw. neu erlassen zu dürfen. Der Stadtgraben darf nicht zum Eigennutz einzelner Bürger entfremdet werden.