Fuld
06.01.1420
Abt Johann von Fulda nimmt Herrn Hermann von Buchenau als Koadjutor (Hern Herman von Buchenaw) an. Der Abt, der neue Koadjutor, der Dechant und der Konvent von Fulda handeln mit Bischof Johann von Brunn und Erzbischof-Elekt Konrad III. von Mainz (B. Conraten dem erwelten zu Maintz ainem geboren hern von Weinsperg) aus, dass die beiden Bischöfe ihr Leben lang zu Vormündern und Schutz- und Schirmherren des Klosters Fulda und seiner Ländereien und Leibeigenen werden. So sollen die beiden Bischöfe je einen Amtmann in die Ländereien Fuldas in der Rhön (in der Buchen) schicken, der die Stadt Fulda beschützen und verteidigen soll. Außerdem sollen die beiden Schutzherren das Öffnungsrecht auf allen fuldischen Burgen genießen, dass ihnen deren militärische Nutzung im Kriegsfall garantiert.Der Erzbischof von Mainz und der Bischof von Würzburg willigen in alle Vereinbarungen ein, sodass darüber eine Urkunde und ein Revers aufgesetzt werden. In diesen Urkunden wird festgehalten, dass es den beiden Bischöfen erlaubt sein soll, verpfändete Güter des Stifts Fulda auszulösen. Daneben wird festgehalten, dass der Abt, Pfleger und Konvent den Bischöfen das Vorkaufsrecht zusichern, wenn sie irgendein Gut verkaufen oder verpfänden.
Exzerpt:
Vber etliche Jahre hernach, nam Abbt Johanns obgenant Hern Herman von Buchenaw zu ainem Coadiutor oder pfleger an, die bede sambt dem dechant vnd Convent handelten mit B. Conraten dem erwelten zu Maintz ainem geboren hern von Weinsperg vnd obgedachtem B Johannsen zu W. das sie des Stiffts Fulde auch desselben lande vnd leute vormunderen, schutz vnd schirmheren, ir leben lang aus sein, vnd ieder zeit ain sondern Haubtman in der Buchen gaben, der si an irer stat schutzen schirmen vnd vertaidigen, auch alle schlossere vnd stete des stiffts Fulde beden vermundern vnd iren stifften offen sein sollten, das namen itzgenante bischofe von Maintz vnd W an, vnd warden derwegen verschreibungen vnd gegenbrief vfgericht, darin vnter andern obgesagt, den vormunderen auch zugelassen, des stiffts Fulde verpfandung vf ablosung an sich zu bringen. Dergleichen ward auch bewilligt, wa der Abbt, Pfleger vnd Convent ichts versetzen oder verkauffen wollten das sie solchs den genanten vormunderen anbieten vnd umb das Jenig so ain ander darumb bote, zustehen vnd volgen lassen solte etc. Actum am obersten achten des 1420 Jars vnd registrirt in liber diversarum formarum Brun fo 75
Kommentar:
Die Datierung ist unsicher! Fries datiert auf den "obersten achten". Beim "obersten" handelt es sich um den 6. Januar, was allerdings "achten" bedeuten soll, ist unklar.
Beim Mainzer Erzbischof irrt sich Fries. Konrad II. von Weinsberg starb 1396, daher muss es sich um Konrad III. von Dhaun (ca. 1380-1434) handeln.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1011, Folio: 245v, Schreiber: Lorenz Fries
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Liber diversarum formarum Brun f. 75
Digitalisat: