Juden
01.03.1561
Als aber aus solcher Verweisung und Mandat allerlei Missverständnis aufkommt, entwirft Bischof Friedrich von Wirsberg einen Anhang mit weiteren Erläuterungen, welche die Amtsleute im Stift öffentlich verlesen. Jeder Amtsmann muss für einen abziehenden Juden einen Geleitschutz zahlen, bis dieser im Gebiet eines anderen Amtmannes ist. Hierfür wird von den betroffenen Juden 2 Gulden für einen Wagen, 1 Gulden für einen Karren und 1 Gulden für Kotzen als Geleitgeld verlangt. Sofern sie diese Summe entrichten, können sie sich frei in diesem Gebiet bewegen. Und jede Person die zurück möchte muss erneut 2 Gulden Geleitgeld an die Amtleute auf ihrem Rückweg zahlen.
Derweil sollen die Juden bis Mitfasten das Stift verlassen, ohne dabei den Einwohnern und ihren Gütern Schaden zukommen zu lassen. Bis zu diesem Termin müssen die Juden keine Abgaben zahlen. Gewisse Leute haben das Wort Preis mutwillig und vorsätzlich in einen Judenerlass gesetzt, was bei den Stiftsangehörigen großen Unmut ausgelöst hat. Die Juden sollen bis Pfingsten diesen Jahres abgezogen sein. Das Wort Preis wird so definiert, als dass, wenn sich einer oder mehrere Juden unter andere Herrschaft begeben, und mit den Untertanen des Stifts handeln, sie vom Bischof bestraft werden. Die Untertanen des Stifts können die Juden, die dagegen verstoßen, bei den Amtsleuten anzeigen, die diese dann in Gewahrsam nehmen. Ansonsten düfen die Juden, die wegen ihrer Handelsgeschäfte das Stift durchqueren, für eine Nacht beherbergt werden. Sobald ein Jude an die Grenze des Stifts kommt, muss er öffentlich einen gelben Ring führen. Zusätzlich muss ihnen durch den ersten Zollbeamten oder dazu Befähigten ein Geleit- und Zollzeichen ausgegeben werden, damit die Juden entweder das schriftliche oder lebendige Geleit vorzeigen können. Der Geleitschutz für ihr Leib und ihre Güter können die Juden gegen eine angemessene Bezahlung von jedem Stiftsangehörigen bekommen. Jeder der sich bei einer solchen Durchquerung etwas zu schulden kommen lässt, fällt in die Leibeigenschaft des Bischofs.
Exzerpt:
[am Rand: Juden]
alss aber auss solcher Verweisung vnd Mandatt
allerley missverstand furfiele gab B Friderich
Anno 1561 Sambstags pq Jnuocavit vmb verhuettung
willen allerley Anhangs dem Ambtleuth Jm Stifft
diese erleuttherung offentlich, zuuerkhendend vnd anthen-
schlagen, das die Anstleith den abtzihenden Juden
Im Stifft ain Jeder seinen Ambtsnerwant fur ein
jeden Juden vnd seine habe vnd haussgenossen ainen
glait zettil geben, vnd dargegen von ainem jeden
Juden Wagen 2 fl vnd von ainem Karren 1 f. von ainer Kotzen aber
1 fl zu glaitgelt nemen vnd sollen die
Juden solche Ihre glait zuthail den Ampthleuth an des
stiffts grentzen, vbergeben vnd darauff furtzutzith
frey gelassen werden sollen Doe sie aber wider
od dueth dem stifft furtheim ziehen wurden, sollen sie bey
dem alten Tag nemblich 2 fl. von Jed person, pleiben,
die gemelt glaitzetull vnd glaitgelt soll durch die ambt
leuth vff der Camern alhie [unleserlich] [unleserlich] Recepta in
diuers. Frid. fol. 62 vnd In des Mandat wieuilget
S. 414r
Dieweil dieweil der bestimbt Termin Mitfast dauen die Juden
den stifft reumen sollen fur die hand vnd aber des Stiffts vnderthanen ohne grossen shaden Ihrer guett die Juden In so kurtzen
Zeytt nit zubetzalen haben, vnd sich auch vil muttwillig [unleserlich]uelm
des wertleins preys In der Juden ausboth gesteth mit unbiligen
angriff vnd plaberey misstrauh das dan den Vnderthonen
Im Stifft zu ainem grossen anfang gaidih moht Roll den
Juden B Ternin Ihres Abtzugs bitz zu Pfingsten anni 61 erschreckt
sein auch das wortlein preis anders mit verstanden werden
dan wie ainer d mehr Juden so sich vnder andere Herschafft
gethen, vnd nichts Destowenig mit des Stiffts Vnderthanen handlet
das der In aus Bischoffen straff sein vnd von des Stiffts
vnderthanen den Ambtleuth zur verhafft vberantwort wern[unleserlich]
Sonst soll den Juden zu Ihren Händlen Jn andern Herschafften
der stifft zu durchziehen vnd dauon fassen vnd wer von nötten
auch vber nacht herberg darin zuhaben, vnnerpatt sein Jedoch
das Ihren Jed sobalden er an dess stiffts greutz kompt gelobe
Ring offentlich fuerm vnd bey dem ersten des Stiffts zoller od
beuthl haben durch die ohne das glait vnd zoltzaichen ausgeben
werd vmb schriftlich od lebendig glait ansich vnd sah desselben
geprauch welchs Ihnen den zu h[unleserlich]gung Ihrer leib vnd
guettern gegen gepuerlich betzahlung von Inen vnd ainem Jeden
Im Stifft soll gegeben werden vnd sie darbey geschutzt werden
der aber ainer od mehr solches vberfaren der od die sollen
ainem B mit leib vnd guth verfallen vnd der Ihnen etwas
Daruber begegnet daran menandt gefreueldt haben Recepta in
diuers. forn. Frid. fol. 62
Kommentar:
Eintrag von Nachtragshand verfasst.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1011, Folio: 413v/414r, Schreiber:
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Liber diversarum formarum Friderici f. 62
Digitalisat: