Mansfeldt
30.11.1491/25.04.1550
Am 25. April 1550 verträgt sich Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt durch das Zutun von Hochmeister Wolfgang Schutzbar genannt Milchling (Wolffgang Teutsch Maistern) und Graf Reinhard zu Solms-Lich (Reinharten von Solms) mit den Grafen von Mansfeld (Mansfelt) Johann Georg (Hannsen Georgen), Peter Ernst (Pettern Ernsten), Johann Ernst (Hansen Ernsten), Johann Albrecht (Hansen Albrechten), ihren Brüdern Johann Hoyer (Hansen Hoyern), Johann Ernst (Hansen Ernsten) und Philipps unmündigen Kindern (denen Graf Berthold von Henneberg-Römhild die Herrschaft Römhild und damit auch ein Viertel von Burg, Stadt und Amt Münnerstadt (Munrichstatt) verkauft). Es geht darum, dass die Grafen von Mansfeld den gemeinen Burgfrieden von Münnerstadt, wie es die Grafen von Henneberg tun, geloben, schwören und sich dazu verpflichten sollen. Dafür soll Würzburg (Wirtzburgk), von allen Dingen nichts ausgenommen, die Massen der Grafen von Mansfeld, die Graf Berthold besitzt und die das Hochstift berühren, unverhindert dazu kommen lassen. Außerdem sollen die Grafen von Mansfeld den Vertrag zwischen Bischof Rudolf von Scherenberg und Graf Otto von Henneberg-Aschach-Römhild (Otto von Hennenberg), der am Mittwoch nach Katherin 1491 geschlossen wurde, erneuern und dies dokumentieren sowie besiegeln. Es gibt jedoch eine Änderung. Die Grafen von Masfeld sollen das Viertel der Burg, Stadt und Amt Münnerstadt und allem was dazu gehört, der jetzt frei ist, behalten. Das Viertel soll niemand anderem als einem Bischof zu Lehen gemacht werden, soll nicht verpfändet oder verkauft werden. Es soll ein halbes Jahr zuvor angeboten werden, bevor es an jemand anderen als den Bischof verkauft wird oder der Käufer soll vorher mit diesem in Kontakt treten. Sollten andere Käufer als Würzburg das Viertel als Lehen vergeben, verpfänden oder gegen die oben genannten Änderungen verstoßen, soll es an Würzburg fallen. Zum anderen soll Würzburg mit Bewilligung seines Domkapitels den Grafen von Mansfeld die Lehen von Graf Berthold, die er zur Zeit der Verwendung des Viertels in Münnerstadt hatte, zu Mannlehen machen. Sind die Grafen dagegen, sollen sie dem Hochstift Würzburg den Verkauf oder Wechsel verpfänden oder ihm einen gebührenden Teil der Dörfer Sulzthal, Wirmsthal (Wermstal), Euerdorf (Eurdorff) und dem Vorwerk zu Botenlauben mit allem was dazu gehört zu Lehen geben, soviel sie von jenen von Graf Berthold verkaufen oder an Münnerstadt verpfänden.
Exzerpt:
[Nachtragshand: Mansfeldt
Anno 1550 den 25ten aprilis Ward B Melchior mit den Grauen von Mansfeldt Hanse Georgen, Petteren Ernsten, Hansen Ernsten, Hansen Albrechten, vnd Ihnen brudern h(erre)n Hansen Hoyern, Hansen Ernsten, vnd zu Philipsen vnmundigen Kinderen (denen allen Graue Berthold von Hennenberg die
Herschafft Römhild vnd damit auch den 4ten Thail an Burg stat vnd ambt Munrichstatt verkhaufft) durch H(erre)n Wolffgang Teutsch Maistern [gestrichen: vertragen] vnd Grauen Rainharten von Solms vertragen. Nemblich das die gemelte Grauen von Mansfeldt dem Munerstatt gemainen burgfrieden, wie die von Henenberg gethan, globen vnd schweren sollen, vnd sich derowegen auch Reuersieren, dargegen soll Wirtzburgk dis gedachten graffen von Mansfeldt, aller ding nichts aussgenomen, souil dem stifft
berurt Vnuerhindert, Im massen den graue Berthold besessen dartzue khommen lassen, auch sollen die gemelte Grauen von Mansfeldt dem Vertrag so zwischen B. Rudolffen vnd Grauen Otten von hennenberg am dato haltenden mitwoche nach Catherine anno 1491 vffgericht, verweren vnd daruber genugsame brieff vnd Siegill geben wurd Jedoch mit volgend zusatz vnd anderung
Das die G. von Mansfeld Jhren viertenthail so Jhnen an Burg statt vnd ambt Munrichstatt mit deren zu vnd eingehörungen gepuere In massen der Jetzo frey aigen ist hinfero also behalten,
Derselb auch niemand dan ainen B zu lehen gemacht worden, war pfand noch verkhaufft [gestrichen: worden] vnd alweg ain halb Jar zvuor an geboten ward soll denselben wie andern antzunemen vnd zukhauffen od In ainem halben Jhar In dem kauff zu treten od der Wirtzburg nit also In den Kaufftreten wurde sollen sich andere kauffere S aller massen wie Mansfeld gegen Wirtzburg des
lehens verkhauffs wechsels S halben verschriben der aber Manssfelde solch Viertenthail andres dan obgesatzt Verändern so soll der Wirtzburg haimfallen, Zum andern soll Wirtzburg mit bewilligung seines dombcapituls den Grauen von Mansfeldt Grauen Bertholts von Henenburg lehen, so er zur zeyt der verwendung Munerstats gehabt, vff gewohnliche Pflicht leihen, zu rechten manlehen, vnd sich die grauen dargegen waren sie von Dargegen sollen die Grauen dem Stifft Wirtzburg den Verkhauff Wechsell verpfandung o Lehenmachung an Jhren gepuerenden thail, der dorffern Sultzthal, Wernstal, Eurdorff vnd dem Vorwerck zu Botenlauben, mit deren zugehorungen, souil sie dessen von Grauen Berthold verkhauft wie auch an Munrichstat verschribten vnd solch anthail Verkhauff S lben Munerstat einleiben Recepta in 2 Contract. Conradi fol. 335.]
Kommentar:
Der Eintrag ist von der Nachtragshand verfasst.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1012, Folio: 63r, Schreiber: Lorenz Fries
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Liber 2 contractuum Conradi f. 335
Digitalisat: