Schwartzenberg
1411-1437/ 1566
Der Ritter Erkinger von Seinsheim (Erckinger von Sainsheim) dient Kaiser Sigmund als Rat und beweist sich im Ausland im Kampf gegen die Ketzern. Erkinger ist zugleich auch oberster Jägermeister des Hochstifts Würzburg. Dieses Amt wurde vor ihm von Grafen und Freiherren besetzt, weshalb der Kaiser ihn, seine ehelichen Söhne und Töchter und seine Nachkommen in den Stand eines Freiherren erhebt und ihnen das Jägermeisteramt und das Haus Schwarzenberg, das sein freies und eigenes Gut ist, mit allem Zugehörigen zu Lehen gibt und verbrieft. Damit einher geht die Erhebung in den Frei- und Bannerherrenstand.
Als Freiherren in Franken haben sie das Recht, ein Wachssigel zu führen und im Gebiet ihres Amtes das Geleitrecht zu geben. Dies soll jedoch nicht die Rechte und das Geleit des Hochstifts Würzburg beschneiden.
Exzerpt:
[Nachtragshand am Rand: Geherret Nota das Graff Otto hainrich Bayrischer Landhoffmeister Hans, Friderich, vnd Paulus Wirtz burgische lehenleut alle heren zu Schwar= zenberg An: 1566 vff damals gehalt enen Reichstag zw Augsburgk von Kay: Maximilian dem II seindt ge= gräuet worden, worauff aber vnd was sie damals dem Reich dargegen zulehen gemacht soll noch erkun= digt werden,]
Erckinger von Sainsheim ritter ware Kaiser Sigmunds
Rathe hette ime auch in welschen landen gen den Ketzern
vnd in andern sein gescheften vleissig, ritterlich vnd strenglich
gedint vnd in vil sachen tugentlich beweist, Dweil er aber
daneben auch das obest Jegermeister ambt des Stifts wirtz=
burg, das vormals grafen vnd Freihern gehabt, hette,
hat er kaiser Sigmund ine vnd seine eheliche kinder Sone
vnd dochter die er het vnd hinfure gewonne vnd die von
ime vnd den selben kinden ehelich geborn wurden zu rechten
freien erhocht, vnd sie vf das Jegermeister ambt vnd
das Haus Schwartzenberg das sein freies aigen gut was
das er vnd dem Reich auch wedenng mit aller seiner zuge=
horung zu rechtem lehen gemacht vnd verbrieft, gefreiet
Bauerhern in Reich vnd nemlich zu dem Jegermeister ambt
zu Francken bestettigt gewudigt geadelt vnd erhocht, als ander
Freihen vnd hern in dem lande zu Francken recht haben vnd
auch mit ratten, wachs Siglen sollen vnd mogen, als dan [gestrichen: von]
bei andern Jegermeister seinen vordern herkomen ist,
mit der besondern gnade, das er in seinen gebieten als ferre
die wenden in seinen, Jegermeister ambt vnd auch in der
Herschaft zu Schwartzenberg gleiten sollen vnd mogen, doch
vnschedlich dem Stift wirtzburg vnd allen andern in iren
gleiten vnd rechten, solches ist registrirt im ersten buch diuiersarum
formarum Conradi fo: 54 hat aber kein datum vnd Jar zal der=
halben in des Reichs Cantzlei zu suchen wie Saunsheim gehort worden
Kommentar:
Es ist keine Datum angegeben. Für das Datum wird auf die Reichskanzlei unter dem Stichwort
Saunsheim verwiesen. Das angegebene Datum orientiert sich an der Regierungszeit des Kaisers.
Die Nachtragshand fügt am Rand hinzu: Der bayrische Landhofmeister Graf Ottoheinrich (
Otto hainrich) und die Würzburger Lehnsmänner Johann (
Hans), Friedrich (
Friderich) und Paul (
Paulus) sind alle aus dem Geschlecht der von Schwarzenberg (
Schwarzenberg). Diese werden von Kaiser Maximilian II. auf dem Reichstag zu Augsburg (
Augsburgk) in den Grafenstand erhoben. Was das Reich im gegenzug dafür von ihnen zu Lehen bekommen hat, ist nicht sicher.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1012, Folio: 493r, Schreiber: Lorenz Fries
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Liber 1 diversarum formarum Conradi f. 54
Digitalisat: