(29) Der Marschall soll etliche Rechte und Gefälle auf dem Feld sowie vom Geleit haben. (30) Die Zentgrafen von Stein zu Ostheim (vom Stain zu Osthaim) tragen das Grafenamt vom Obermarschall (Obermarschalk) zu Lehen.
Die Würzburger Geleitordnung findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. Diese beinhaltet Informationen darüber, inwiefern, wohin und für was schriftlich und leiblich zu Pferd und zu Fuß Geleit gewährt wird.
Die Ordnung der Wollweber findet sich in liber 1 diversarum formarum Conradi. Sie enthält Bestimmungen zum Bürger- und Meisterrecht, zum Handwerk der Witwen, zur Nutzung von Wolle für das Weben, Tuchbreite, Tuchsiegelung, zum Siegelgeld, geringem Tuch, Kerbhaus und Waage. Außerdem zu Urlaub, Zunft, Landschießen, Trinkstuben, Zeche, Spiel, Gotteslästerung, Zutrinken, Briefen, Wehr, Friedgeboten, der Versetzung von Gütern, Feldschäden, der Abreise von Bürgern, zu fremden Bettlern, Kesselschieden, Krämern, unbekleidete Gäste, unverpflichtete Bürger, Privilegien, Bräuche, Aufruhr, Widerstreitende, Wickelprediger, falsche Einkäufe, Geleit, Ungeld und amtlichem Eid.
Bischof Hermann von Lobdeburg fängt an die Allerheiligenmesse zu halten. Dieses wird ihm von König Heinrich VI. bestätigt. Der König will und gebietet, dass jeder, der diese Messe besucht, freies Geleit erhält und unter dem Schutz des Reiches für die Zu- und Abreise steht, so als ob er die Frankfurter Messe besuchen würde.
Bischof Albrecht von Hohenlohe: Bischof Albrecht von Hohenlohe macht Johann von Henneberg-Schleusingen (Johannsen von Hennenberg) mit Bewilligung seines Domkapitels das Marschallamt und den Titel des Burggrafen des Bistums und Herzogtums zu Mannlehen. Durch seine Zugehörigkeit zur Grafschafft Henneberg beinhaltet dies auch die Gerichte, die Zentgerichte, den Wildbann, das Geleit, den Zehnt, die Festungen und andere Güter und Rechte, die innerhalb des Bistums und Herzogtums Franken im Hochstift Würzburg liegen, zum Amt und der Grafschaft gehören und die er oder oder die Seinen zu Lehen haben. Dafür gibt und schwört er dem Bischof die Lehnspflicht und übergibt ihm darüber ein besigeltes Revers.
Beim Verkauf der Gefälle und Nutzungen des Ober- und Untermarschallamtes besteht die Gefahr, dass man diese verwechselt oder auf einem anderen Wege verändert und für eigen einbezieht. Dann ist die Wahrheit ans Licht gekommen, dass Graf Johann von Henneberg (Hanns von Hennenberg) des Stifts Marschallamt, das Burggrafentum zu Würzburg und die Grafschaft Henneberg, samt den Gerichten, Zentgerichten, Wildbännen, Geleitrechten, Zehnten und anderen Gütern und Rechten, die den zuvor genannten zugehörig sind, zu Mannlehen empfängt. Darüber gibt es besiegelte Dokumente.
Die Brüder Konrad und Poppo Fuchs von Kannenberg (Contz vnd Pop die Füchse von Cannenberg) verpfänden mit dem Wissen und der Bewilligung Bischof Johanns von Egloffstein als Lehensherren etliche Nutzungsrechte an Frowin von Karlsbach (Frobin von Carlsbach) auf Wiederlösung.
Nachdem Bischof Johann von Brunn verstorben ist, hinterlässt er das Stift Würzburg mit hohen Schulden. Sein Nachfolger Bischof Gottfried Schenk von Limpurg hat deswegen allerhand damit zu tun, die Gläubiger um Geduld zu bitten. Nach und nach breiten sich die Markgrafen im Stift weiter aus und verspüren hierbei nur wenig Widerstand und Gegenwehr, bis diese in die Regierung erhoben werden sollen. Bischof Johann von Brunn schreitet ein, da er diese Zugriffe leid ist. Er bittet Markgraf Albrecht von Brandenburg davon abzusehen und die Obrigkeitsrechte zu wahren und diese beizubehalten. Markgraf Albrecht beharrt jedoch auf seine Gewohnheiten, weswegen die Angelegeneheit in die Stadt Roth bei Nürnberg getragen wird. Es wird eine schriftliche Einigung getroffen.
Bischof Rudolf von Scherenberg erlässt eine schriftliche Ordnung. Die Nachtragshand fügt folgende Stichwörter hinzu: Ungeld, Steuermeister, Ratssitzungen, Stadtschreiber, Verkündung und Bezahlung der Bede, Dorfknecht, Geleit, Gefängnis, Verpflegung Gefangener, Verbote zu Auswärtigen, Rüge, Schlachtung, Frevel, Missstände, Verträge, Frevelgraf, Abhalten des Kammergerichts, Schöffen, Hubgericht, Anzahl der Schöffen, Gerichtsschreiber, Klagegeld, Urteilgeld, Verbote, Schöffenrat, Appellation, Windung, Frevel der Dienstboten, Handel, Dorfpflicht, Pflicht der Dienstboten, Spielverbot, Wirtschaften, Annahme von Bürgern, Verbot von Nachtschwärmen, Amtleute, Schmähung
Bischof Lorenz von Bibra verpricht der Ritterschaft zu Würzburg ab dem 30.09.1511 Geleit. Zwischen Georg (Jorgen) und Dietrich Fuchs zu Gleisenau (diterichen fuchsen) sowie Christoph Preuß (Preuss Cristof) und dem Ritter Georg von Schaumberg (Jorgen von Schaumberg Riter) findet ein uneiniger Handel statt. Der Bischof schlichtet den Handel friedlich. Beide Teile und Sachen werden werden auf beiden Seiten gerichtlich aufgeteilt.