Sämtliche Grafen von Öttingen einigen sich bezüglich ihres Erbes: Graf Karl Wolfgang erhält durch Los den Markt Aufkirchen.
Die Herren von Wolmershausen verkaufen ihren Teil von Schloss und Ort Weiltingen sowie Gütern an die Herren von Künsberg.
Adam II. von Thüngen wird (auch für seinen unmündigen Bruder) mit den thüngenschen Besitzungen in Burgsinn und der thüngenschen Hälfte von Büchold belehnt. Lehnsherren in Burgsinn sind die Markgrafen Kasimir und Georg von Brandenburg, in Büchold ist es das Würzburger Domkapitel. Adams Vetter Wolf IV. wird am selben Tag mit der anderen Hälfte Bücholds belehnt.
Der Rothenberg bei Schnaittach ist mittlerweile komplett vom Nürnberger Gebiet umschlossen. Die Ganerben vom Rotheberg und die Reichsstadt Nürnberg einigen sich auf die genaue Festlegung ihrer gemeinsamen Hochgerichtsgrenze. Die Herrschaft Rothenberg ist somit ein genau umschriebenes Territorium.
Baudenbach kauft vom Münchsteinacher Abt Christoph von Hirschaid das Recht der Schafhut (auch "Schaftrieb" genannt). Damit erhält Baudenbach das Recht, auch über die Gemeindegrenze hinaus, Schafe zu hüten. Die Hutgrenze stimmt dabei nicht mit der Gemeindegrenze überein (Kennzeichnung durch sogenannte Hutsteine).
Die Brüder Karl Wolfgang zu Harburg und Ludwig XV. zu Öttingen führen eine evangelische Predigt, das Abendmahl unter beiderlei Gestalt (mit Brot und Wein) und deutsche Taufe in Aufkirchen ein.
Markgraf Kasimir erlässt eine Siebenerordnung.
Aufgrund der unterschiedlichen Interessen der verschiedenen Glieder der Ganerbenschaft erfolgt eine besonders umfangreiche Dorfordnung. Die Teile der Ganerbenschaft werden hier vorgestellt: Graf Hermann von Henneberg, die Klöster Theres, St. Michelsberg bei Veilsdorf, Veßra, der Deutsche Orden zu Münnerstadt, das Antoniterhaus zu Würzburg, die Pfarre zu Eicha, die Brüder Walter und Hans Schott zu Eichelsdorf, die Witwe Margaret Zufraß zu Althausen und das Spital zu Münnerstadt.
Die vier Ganerbenanteile bestehen aus folgenden Anteilen: Erstens aus dem Hennebergischen (worunter die Lehenschaften des Klosters Veßra, des Deutschen Ordens, des Spitals zu Münnerstadt, der Pfarreien zu Eicha und Untereßfeld, der Herren von Zufraß zu Althausen und des Spitals zu Römhild begriffen sind); zweitens aus dem Anteil des Klosters Theres (ab 1593 hochstiftisch-würzburgischer Besitz); drittens aus dem Anteil des ehemaligen Klosters Vieldorf (der aber 1699 von Sachsen-Hildburghausen dem Domkapitel zu Würzburg verkauft wird); viertens aus dem schottischen (nachmalig gräflich-eltzischen) Anteil.
Die unter der römhildischen Gerichtsbarkeit stehenden Häuser und Güter sind der Herrschaft nicht nur lehn- und zinsbar, sondern entrichten außerdem 15 Gulden zehn Groschen Steuer jährlich an zwei Fristen.