Der Klerus erhält von König Karl IV. das Recht, Nicht-Geistliche in weltlichen Angelegenheiten anzuklagen und zu richten.
König Karl IV. verleiht der würzburger Geistlichkeit das Privileg, im gesamten Bistum vor keinem Gericht angeklagt oder gerichtet zu werden. Lediglich dem Erzbischof von Mainz steht dieses Recht als Conseruator und Executor zu.
König Karl IV. verleiht allen Geistlichen des Bistums das Privileg, dass sie bezüglich weltlicher Sachen über Laien vor Gericht urteilen dürfen.
Der Würzburger Klerus steht unter dem Schutz und Schirm von Kaiser Karl IV. Zusätzlich erhält er das Privileg, nicht für die Vergehen des Würzburger Bischofs verantwortlich und haftbar gemacht zu werden.
Kaiser Karl IV. stellt dem Stift Würzburg ein Privileg aus, in dem festgehalten wird, dass kein Angehöriger des Stifts vor das kaiserliche Hofgericht, eine auswärtiges Landgericht oder andere auswärtige Gerichte geladen werden darf.
Wie die Vogtei Eibelstadt in den Besitz des Heiligen Römischen Reichs gekommen ist, weiß Fries nicht. Bischof Gerhard von Schwarzburg empfängt sie jedenfalls von Kaiser Karl IV. und seinem Sohn Wenzel dem Faulen als Lehen.
König Karl IV. bewirkt, dass alle Geistlichen des Bistums Würzburg, wenn sie 100 Pfund Gold bezahlen, vor keinem auswäritgen Gericht verklagt und verurteilt werden dürfen. Der Erzbischof von Mainz wirkt dabei als rechtlicher Betreuer und Schutzherr (Conservator).
Kaiser Karl IV. stellt dem Stift Würzburg ein Privileg aus, in dem festgehalten wird, dass kein Angehöriger des Stifts vor das kaiserliche Hofgericht, eine auswärtiges Landgericht oder andere auswärtige Gerichte geladen werden darf. Dieses Privileg wird von seinem Sohn Kaiser Sigismund bestätigt.
Kaiser Friedrich III., König Maximilian I. und Kaiser Karl V. bestätigen dem würzburger Klerus das Privileg der Exemtion von fremden Gerichten, welches den Geistlichen von König Karl IV. verliehen wurde.
Kaiser Karl IV. stellt dem Stift Würzburg ein Privileg aus, in dem festgehalten wird, dass kein Angehöriger des Stifts vor das kaiserliche Hofgericht, eine auswärtiges Landgericht oder andere auswärtige Gerichte geladen werden darf. Dieses Privileg wird von Kaiser Karl V. zweimal bestätigt.