Bischof Rudolf von Scherenberg erlässt ein Gebot, das die Verwendung anderer Münzen, als die, die von ihm und seinen Vorgängern Bischof Gottfried Schenk von Limpurg und Bischof Johann von Grumbach geprägt sind, bei allen Geschäften verbietet. Die Verwendung von bambergischen und markgräflichen Schilling ist hingegen erlaubt.
Bischof Rudolf von Scherenberg erlässt ein allgemeines Gebot, welches besagt, dass die Müller zu Würzburg nicht backen und die Bäcker keine Müller sein sollen. Dies soll die beiden Gewerbe dazu bringen, ihr Handwerk zusammen auszuführen und so einen Nutzen für den Gemeinen zu schaffen. Das Domkapitel verhindert jedoch, dass dieses Gebot in Kraft tritt.
Das Gebot bezüglich des Verbots einiger Münzen wird von Bischof Rudolf von Scherenberg erneuert.
Bischof Lorenz von Bibra lässt sein Münzverbot erneuern und öffentlich verkünden.
Bischof Lorenz von Bibra lässt alle fremden Münzen im Gebiet des Hochstifts verbieten. Erlaubt ist hingegegen weiterhin der Meißner Groschen (Etscheri), eine Innsbrucker Münze für 16,5 Würzburger neue Pfennige. Zudem gelten fünf der Meißner Groschen einen halben Gulden und zehn einen ganzen Gulden. Zudem entsprechen zehn alte Pfennige einem Würzburger Schilling und fünf alte Pfennige drei neuen Würzburger Pfennigen.
Bischof Lorenz von Bibra verbietet die Verwendung von Goldgulden im Gebiet des Hochstifts, es sei denn sie stammen von einem der vier Kurfürsten: Herzog Albrecht von Sachsen (herzogen zu Sachsen Marggraue Albrechten), Markgraf Friedrich IV. von Brandenburg (Marggraue Fridrichen), Herzog Sigmund von Österreich (Hertzog Sigmunden von Ostereich) und Herzog Otto von Bayern ( Herzog Oten von Bairen). In der Warnung inbegriffen sind außerdem alte Baseler Münzen (Basler), Frankfurter Münzen (Frankfurter), Münzen der Herren von Weinsberg (Weinsperger) sowie alte Münzen aus Nürnberg (Nurenberger), Köln (Cölner) oder Werder (Werder).
Bischof Lorenz von Bibra erlässt ein Gebot, mit dem er alle fremden Münzen verbietet.
Bischof Lorenz von Bibra erneuert das Verbot der fremden Münzen wiederholt. Bis auf Widerruf sind jedoch der Oberpfälzische, der Bambergische, der Herzog Otto V. (Hezog Otischen), der Brandenburgische und der Nürnbergische alte Pfennig als Zahlungsmittel erlaubt. Zwei alte Pfennige entsprechen zwei Würzburger Pfennigen. Eine amtliche Gebühr muss für neue Münzen entrichtet werden.
Bischof Lorenz erneuert das Verbot der fremden Münzen und bestimmt zusätzlich: Eine Schreckenberger (schrekenberger) Münze entspricht 21 neuen Pfennigen und acht davon einem Gulden. Ein Schneeberger Groschen (Schneberger gorschlein) entspricht acht neuen Pfennigen, 21 davon einem Gulden. Ein Achter (achter) oder ein Blaffert (Crentzplapart) entspricht sieben neuen Pfennigen und 24 Stück einem Gulden. Ein Bamberger Schilling, der nur in Bamberg hergestellt wird, entspricht fünf neuen Pfennigen, eine Mathäser Münze (Matheisor) entspricht vier neuen Pfennigen, ein Gnack (Gnacken) entspricht drei neuen Pfennigen, Zwei Fünferlein oder zehn alte Pfennige Otto V. von Brandenburg (Herzog Otsch Brandenburgisch) oder aus Nürnberg (Nurenbergisch) entsprechen einem Schilling. Zehn Meißner Groschen (Etscher) entsprechen einem Gulden, ein Schlangenblaffert (schlangen plapart) entspricht einem Schilling.
Bischof Konrad von Thüngen erlässt ein Verbot im gesamten Hochstift Würzburg. Dieses besagt, dass kein Stiftsverwandter den Metzgern in der Fastenzeit Vieh verkaufen darf. Bei einem Verstoß ist mit einer harten Strafe zu rechnen.