Vom Groschen bzw. Schilling entsprechen 74 einer geschickten Mark, 20 entsprechen einem Gulden, einer entspricht sechs neuen Pfennigen und er ist auch halbiert im Umlauf. Zu einem späteren Zeitpunkt entspricht der Schilling einem Straßburgischen Blaffert (Blapart), was drei Etschkreuzern (Etschkreuzere) entspricht.
Sieben Stück davon sind so viel wert wie ein böhmischer Groschen. Dreißig Stück gelten ein Pfund und fünf Pfund einen Gulden. Abgefeilt entsprechen 34 Stück einem Lot, das ergibt 35 neuen Pfennige. Besteht die Mark aus einem Lot verringert sich der Gegenwert um ein Fünftel. Deshalb ist der Schlagsatz des Münzmeisters für ein Mark 12 neue Pfennige. Zu einem späteren Zeitpunkt entspricht dies fünf Etschkreuzern.
Vor und nach der Zeit der Regensburger Münze werden die Kreuzgroschen (Creutzgroschen) und die märkischen Pfennige (Merkisch pfening) verwendet.
Neben diesen Münzen lässt Bischof Johann von Egloffstein für sich selbst, das Hochstift und seine Untertanen noch dreierlei Münzen prägen: Heller, Groschen bzw. Schillinge und Turnosen.
Erzbischof Konrad III. von Dhaun von Mainz (B. Conrat zu maintz), Markgraf Friedrich II. von Brandenburg (Marggue Fridrich von Brandenburg), Herzog Heinrich XVI. von Bayern (Hertzog Hainrich von Bairn), Herzog Otto von Bayern (Hertzog Ot von Bairn), der Deutschmeister Eberhard von Seinsheim (Eberhart von Sainshaim deutscher maister), Ritter Reinhard von Sickingen (Rainhart von Sickingen riter) und der Nürnberger Bürger Sigmund Strohmaier (Sigmund Stroemair burger zu Nürenberg) kommen nach Würzburg. Sie schließen mit Bischof Johann von Brunn und dem Domkapitel einen Vertrag, demnach der Bischof die Verwaltung und die Herrschaft über das Schloss Marienberg (schloss vnserfrawenberg) an Hauptmänner, die aus der Ritterschaft des Hochstifts bestimmt werden, übergeben soll. Diese Bestimmung wird erfüllt. Graf Georg I. von Henneberg (Graue Georg von Hennenberg) wird von der Ritterschaft zum Hauptmann bestimmt und besetzt Schloss Marienberg. Er lässt hierauf eine besondere Münze prägen. Es handelt sich hierbei um einen Kreuzgroschen: Auf einer Seite ist das Wappen des Hochstifts, der Fränkische Rechen, zusammen mit dem Namen Bischof Johanns von Brunn geprägt. Auf der anderen Seite sind ein Drudenfuß sowie der Name Georg Graf von Henneberg in der Umschrift zu sehen.
Trotz seines Gebots erlaubt Bischof Lorenz von Bibra folgende fremde Münzen: Meißner Groschen (Etzgroschen), das ist eine Innsbrucker (Jusbruker) Münze für 16 neue Pfennige und zehn Stück für einen Gulden, und den sächsischen Silbergroschen, das ist ein Fünfzehnerlein für acht neue Pfennige, später zwei Schilling. Außerdem gestattet er eine alte brandenburgische Münze, das ist ein Fünferlein für drei neue Pfennige, einen alten Nürnberger Groschen, das ist ein Fünferlein für drei neue Pfennige sowie einen alten Bamberger Schilling für fünf neue Pfennige.
Bischof Lorenz von Bibra lässt die fremden Münzen wieder verbieten. Er erlaubt aber bis Februar die Verwendung folgender Münzen: Ein Schneeberger Groschen (Schneberger groschlein) für acht neue Pfennige, Zwölfer (zwölfere) für sieben neue Pfennige und Meißner Sechser-Groschen (Meissnische sechser groschen) für drei neue Pfennige.
Bischof Lorenz erneuert das Verbot der fremden Münzen und bestimmt zusätzlich: Eine Schreckenberger (schrekenberger) Münze entspricht 21 neuen Pfennigen und acht davon einem Gulden. Ein Schneeberger Groschen (Schneberger gorschlein) entspricht acht neuen Pfennigen, 21 davon einem Gulden. Ein Achter (achter) oder ein Blaffert (Crentzplapart) entspricht sieben neuen Pfennigen und 24 Stück einem Gulden. Ein Bamberger Schilling, der nur in Bamberg hergestellt wird, entspricht fünf neuen Pfennigen, eine Mathäser Münze (Matheisor) entspricht vier neuen Pfennigen, ein Gnack (Gnacken) entspricht drei neuen Pfennigen, Zwei Fünferlein oder zehn alte Pfennige Otto V. von Brandenburg (Herzog Otsch Brandenburgisch) oder aus Nürnberg (Nurenbergisch) entsprechen einem Schilling. Zehn Meißner Groschen (Etscher) entsprechen einem Gulden, ein Schlangenblaffert (schlangen plapart) entspricht einem Schilling.
Bischof Lorenz von Bibra erneuert sein Münzgebot. Er erlaubt vom Tag der Verkündung an bis Ostern desselben Jahres die Verwendung folgender Münzen: Eine Schreckenberger Münze (Schrekenberger) für 22 neue Pfennige, ein Schneberger Groschen (Schneberger groschlein) für acht neue Pfennige, ein Zwölfer (zwolfer) für sieben neue Pfennige, ein Meißner Sechser-Groschen (Meissnichen sechser) für drei neue Pfennige. Auch alle anderen fremden Münzen sollen ab Ostern verboten sein, ausgenommen einem Pfalzgräfischen Fünferlein (funfferlein) und den alten Markgräflichen, Bambergische und Nürnbergische Pfennigen, von denen jeweils drei Stück zwei Würzburger Pfennigen entsprechen. Von den Innsbrucker Münzen (Jnsprucker) entsprechen zehn Stück einem Gulden. 60 Kreuzer (creutzer) entsprechen ebenfalls einem Gulden.
Bischof Konrad von Bibra verbietet den sächsischen Mariengroschen (Sachsische Mariengroschen) mit höherem Wert als zehn alte Pfennige, die märkischen Münzen (Merker) mit höherem Wert als sieben alte Pfennige und für die Göterlin-Münzen (Göterlin) mehr als einen neuen Pfennig und einen alten Pfennig zu nehmen.