Mannlehen heißen deshalb manlehen, da sie nur von einem Mann getragen werden dürfen. Stirbt der Lehnsmann ohne einen männlichen Erben, fällt das Lehen nicht an seine Frau, Schwester oder Tochter, sondern an den Lehnsherren zurück. Ein Mannlehen darf nur mit der Bewilligung des Lehnsherren verändert werden.
Die Träger der edlen und unedlen Mannlehen müssen zwar die gleichen Pflichten erfüllen, dennoch gibt es zwei Unterschiede: Die Träger der edlen Mannlehen sind dem Bischof verpflichtet, im Kriegsfall durch persönlichen Einsatz Hilfe zu leisten. Wenn sie ohne einen männlichen Erben sterben, geht das Lehen an ihre nächsten Verwandten über. Einige Lehen sind, wie Fries hernach berichtet, davon ausgenommen.
Aufgrund der permanenten Fehden haben zahlreiche Fürsten Ganerben werden wollen. Wenn sie Ganerben geworden sind, haben sie sich verpflichten müssen, bei Gefahr mit ihrem Leib und ihrem Vermögen für die Sicherheit der Burg einzustehen. Ferner haben sie aus der Burg keine Fehde führen dürfen. Jedem Ganerben ist ein Bereich zugewiesen worden, auf dem er eigene Gebäude hat errichten können. Zur Entlohnung haben sie jährlich Zehnte, Zinsen, Wein oder Bargeld erhalten. Wie viele Burglehen und Burgmänner zu einer Burg gehört haben, ist in den angegebenen Dokumenten aufgelistet. In den alten Lehnbüchern werden die Träger der Burglehen auch castreneses genannt.
Nur diejenigen männlichen Nachkommen eines Lehnsmannes dürfen die edlen Lehen tragen, welche ehelich geboren und weltlichen Standes sind.
Es existieren zwei Formen der edlen Mannlehen, die Burglehen und die Feld- bzw. Zuglehen. Die Sicherung der Burgen hat bis zur Einführung der Geschütze eine große militärische Bedeutung gehabt. Deshalb sind auch Ganerbenburgen eingerichtet worden. In diese haben sich mitunter auch die Grafen und Fürsten eingekauft. Ganerbenburgen stehen unter anderem in Friedberg (Fridberg), Gelnhausen (Gailnhausen), Lindheim (Linthaim), Rotenberg (Rotenberg), Schildeck (Schilteck), Poppenhausen (Bopenhausen), Boxberg (Bocksberg), Gersfeld (Gersveld), Rohr (Roer) und Hardheim (Harthaim).
In folgenden Fällen wird gegen die Ordnung, ein edles Lehen an Angehörige des geistigen Stands und an Frauen zu verleihen, verstoßen. Vgl. die Quellenverweise.
Über den Ursprung der edlen Mannlehen berichtet Fries, dass es zwei Möglichkeiten gegeben habe, wie die Grafen, Herren Ritter und Knechte in den Besitz dieser Lehen gekommen sind. Entweder haben die Fürsten ihren Besitz an sie oder die Grafen verliehen und Herren und Knechte ihre Güter an den Fürsten gegeben, von dem sie diese als Lehen neu empfangen haben. Aus fünf Motiven haben die Adeligen ihren Besitz in Lehen umgewandelt: Erstens weil Gott es beabsichtigt hat (gotswillen), zweitens da sie ihren Besitz nicht an die weibliche Linie haben vererben wollen und drittens wegen des Schutzes, den ihnen der Lehnsherr zugesichert hat. Der vierte Grund hat Adelige betroffen, die gegen das Hochstift Würzburg eine Fehde geführt haben und zur Wiedergutmachung der Schäden ihren Besitz als Lehen haben empfangen müssen. Fünftens haben die Bischöfe den Adeligen ihren Besitz für Geld abgekauft und ihnen zu Lehen gegeben.
Wenn verliehene Bürgerslehen und Bauerslehen an den Bischof zurückfallen, wird dieser in vielen Fällen von Adeligen ersucht, dass er diese Lehen an sie verleihen solle. In diesen Fällen ändert sich jedoch die Art des Lehens: Denn als Erbe der Lehensmänner kommen nun nicht mehr ausschließlich die Söhne in Betracht, sondern dieselbe Personengruppe wie bei den Ritterlehen. Deswegen beschließen Bischof Lorenz und sein Domkapitel, dass die Lehen in ihrer ursprünglichen Form belassen werden sollen. Von nun an dürfen keinem Bauer oder Bürger ein edles Lehen und keinem Adligen ein Bürgerlehen verliehen werden.
Bischof Rudolf von Scherenberg klagt zweimal vor dem Landgericht des Herzogtums zu Franken wegen Lehen, von denen er annimmt, das sie wieder an das Hochstift Würzburg heimfallen sollen. An diesem Gericht klagen in mehreren Fällen auch Gläubiger um die Mannlehen ihrer Schuldner.
Obwohl die edlen Mannlehen beim Tod des Lehnsmannes auf die nächsten Verwandten übergehen, existierte eine Ausnahme: Wenn das Lehen erneuert und aus Gnade verliehen wird, können Einwände gegen die Vererbung des Lehens geltend gemacht werden. Ein solcher Fall ereignet sich zwischen Kurpfalz und Hessen in Mainz.