Bischof Iring von Reinstein-Homburg gliedert die beiden Pfarreien Möckmühl (Meckmulen) und Widdern (wideren) dem Stift Mosbach ein. Dafür erhalten der Bischof und dessen Nachfolger vom Dechant und dem Domkapitel das Recht, beim Tod eines Propstes zu Mosbach einen Propst aus dem eigenen Domkapitel in die Stadt des Verstorbenen zu verordnen.
Der Dechant und das Kapitel des Stifts Mosbach (Stiffts zu Mospach) übergeben ihre Gerechtigkeit und Freiheit, einen Propst selbst zu wählen, an Bischof Iring von Reinstein-Homburg und dessen Nachfolger. Stirbt ein Propst, setzt nun ein Würzburger Bischof einen Angehörigen des Domkapitels als Propst ein. Dafür gliedert Bischof Iring dem Stift Mosbach die beiden Pfarreien Widdern (wideren) und Möckmühl (Meckmulen) ein.
Papst Nikolaus V. stellt ein Privileg aus, wonach niemand anders als ein Würzburger Domherr die Dompropstei haben noch besitzen dürfe. Von dieser Regelung ebenfalls betroffen sind laut Nachtragsschreiber die Stifte Haug, Neumünster, und die Orte Ansbach (Onoltzbach), Öhringen (Oringen und Mosbach (Mosbach).
Papst Nikolaus V. stellt dem Hochstift Würzburg eine päpstliche Bulle und Freiheit aus, dass niemand, außer ein Domherr zu Würzburg, zum Propst in Mosbach (Mosbach) verordnet werden soll. Das Stift Mosbach ist es einem Bischof zu Würzburg schuldig, ihm jeder Zeit mit einer Abgabe zu Hilfe zu kommen.
Papst Nikolaus V. übergibt der Propstei im Hochstift Würzburg , dem Bischof, dem Domkapitel des Hochstifts und den Stiften Haug (Haug), Neunmünster (Newminster), Moltzbach, Ornigaw und Mosbach (Masbach) eine Bulle. Die Domherren aus dem Domstift von Würzburg sollen eine Person aus ihrem Domkapitel zu einem Propst in den genannten sechs Stiften wählen und annehmen.