Aufgrund der geringen Größe des Amts Marktschorgast wird die Zahl der adeligen Amtleute deutlich reduziert.
Die überregionale Bedeutung des Bürgstädter Zentgrafenamtes wird auch daran deutlich, dass Bürgstadt bis 1459 das Obergericht, d. h. das Appellationsgericht, für das Stadtgericht Wörth ist. Das gleiche gilt bis 1527 für das Stadtgericht Tauberbischofsheim.
Wöhrd erhält immer mehr das Gepräge einer Stadt. Die Verfassung hat die Nürnberger zum Vorbild. Neben den beiden Gemeinmeistern gibt es noch zwei Bürgermeister.
Die vier Zeichenmeister der Färber und die beiden Mühlmeister (die Vorstände der beiden Walkmühlen des Tuchermacherhandwerks) sitzen kraft ihrer Ämter im Rat von Wöhrd. Sieben der zwölf Ratsherren sind zugleich Besitzer des Wöhrder Gerichts.
Aus Gerichtsbriefen aus dieser Zeit geht hervor, dass die Herrschaft Arnsberg neben dem kaiserlichen Landgericht Hirschberg ein eigenes Gericht besitzt, dessen Hauptaufgabe das Siegeln von Urkunden ist. Es ist aber auch zur Aburteilung leichterer Fälle befugt.
König Ruprecht III. verleiht Stefan von Absberg Halsgericht und Freiung zu Absberg.
Die Grafen von Wertheim haben die Zentgerichtsbarkeit und das Schloss Remlingen ist der Gerichtssitz für alle zur Zent Remlingen gehörenden Ortschaften.
Kasendorf besitzt ein burggräfliches Amt.
Nach der Übernahme des Gebiets durch Johann III. wird dem Amt Böheimstein unter anderem das Richteramt Plech untergeordnet.
Der Würzburger Bischof Johann von Egloffstein verkauft das Schloss Burgsinn samt seinen Zugehörigkeiten für 10000 rheinische Gulden an Wilhelm von Thüngen. Die Herren von Thüngen haben damit die weltliche Gerichtsbarkeit sowie das Patronatsrecht über Kirche und Pfarrei inne.